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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 690/22

Datum:
02.06.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 690/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0602.10SA690.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 7154/21
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 9 AZR 259/23
Schlagworte:
Rückzahlungsanspruch; Darlehensvertrag wegen Schulungskosten
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zum Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung restlicher Vergütung wegen nicht vorliegenden Rückzahlungsanspruchs des Arbeitgebers aus einem Darlehensvertrag

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2022 - 19 Ca 7154/21 - wird zurückgewiesen.

  1. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2022 - 19 Ca 7154/21 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.273,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.538,34 € seit 11.01.2022 und aus weiteren 3.734,92 € seit 16.08.2022 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.334,20 € zu zahlen nebst Zinsen aus 466,84 € seit 28.09.2022, aus 933,68 € seit 28.10.2022, aus 1.400,52 € seit 28.11.2022, aus 1.867,36 € seit 28.12.2022 und aus 2.334,20 € seit 28.01.2023.

  1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem am 05.06.2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ zustehen.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  1. Die Revision wird zugelassen.

 
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