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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 68/22

Datum:
14.07.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 68/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0714.9TA68.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 6936/21
Schlagworte:
Matrixorganisation - Geschäftsführer - Arbeitsvertrag
Normen:
§ 17a GVG, § 5 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seine Vertragsarbeitgeberin sind die Gerichte für Arbeitssachen auch dann zuständig, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Matrixstruktur eines Unternehmensverbunds zum Geschäftsführer von zwei anderen dem Unternehmensverbund angehörenden Gesellschaften bestellt wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.05.2022 – 5 Ca 6936/21 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 
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