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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 198/21

Datum:
19.01.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 198/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0119.9TA198.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 2071/21
Schlagworte:
Mutwilligkeit – Hinweispflicht – Prozessverbindung
Normen:
§ 114 ZPO, § 147 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist eine Rechtsverfolgung mutwillig iSd. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil die Partei ihre Anträge mit mehreren Klagen geltend macht, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage erreichen könnte, ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rechtsstreite gemäß § 147 ZPO zu verbinden, um der Partei Prozesskostenhilfe bewilligen zu können.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.10.2021 – 1 Ca 2071/21 – wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.

 
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