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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 83/22

Datum:
29.09.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 83/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0929.6SA83.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 7094/20
Schlagworte:
Änderungskündigung; Krankheit; Schwerbehinderung; Weiterbeschäftigungsmöglichkeit; Integrationspool
Normen:
§ 1 KSchG; § 2 KSchG; § 164 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Änderungskündigung mit dem Ziel, einen schwerbehinderten Menschen dem durch Betriebsvereinbarung eingerichteten „Integrationspool“ zuzuweisen, ist unverhältnismäßig, wenn die Weiterbeschäftigung des schwerbehinderten Menschen unter Berücksichtigung des § 164 Abs. 4 SGB IX ohne Zuweisung zu diesem Pool möglich ist.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.11.2021 – 11 Ca 7094/20 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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