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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 583/22

Datum:
01.12.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 583/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:1201.6SA583.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 460/22
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 7 AZN 191/23
Schlagworte:
Verdachtskündigung; Erschleichen von Entgeltfortzahlung; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Beweiswert
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, so genügt der Arbeitnehmer seiner Obliegenheit zu wahrheitsgemäßem und vollständigem Vortrag aus § 138 Abs. 1 ZPO nicht bereits durch die bloße Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht. Zur Vollständigkeit im Sinne der Vorschrift gehört, dass der Arbeitnehmer zumindest laienhaft die Beschwerden beschreibt, die ihn von der Erbringung seiner Arbeitsleistung abgehalten haben. Die Wiedergabe der Definitionen aus den ICD-10 Codes (z.B. „Somnolenz“ oder „Neuralgie und/oder Neuritis an einer nicht näher bezeichneten Lokalisation“) ist nicht ausreichend.

 
Tenor:

1.       Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2022 – 12 Ca 460/22 – wird zurückgewiesen.

2.       Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.       Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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