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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 30/22

Datum:
29.04.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 30/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0429.5TA30.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 BVGa 3/21
Schlagworte:
Bestimmtheit des Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung -  Auslegung eines auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleichs
Normen:
§ 85 ArbGG; §§ 253, 322, 794, 795, 888 ZPO; § 2 BetrVGDV1WO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.              Der Wahlvorstand kann aus einem Vergleich, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Auskunft vorsieht, nur vollstrecken, wenn das Bestimmtheitserfordernis erfüllt ist. Dies gilt auch für einen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist.

2.              Das Bestimmtheitserfordernis steht einer Auslegung nicht entgegen. Bereits der Antrag, der Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit begegnet, ist rechtsschutzfördernd auszulegen. Das Gericht ist gehalten, die Anträge möglichst so auszulegen, dass die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Auch ein gerichtlicher Vergleich, der nicht ganz eindeutig formuliert worden ist, kann ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der Rechtsbegriffe aus dem Antrag enthält.

3.              Im konkreten Fall ist ein Vergleich, der den Begriff „Betrieb“ enthält, als bestimmt angesehen worden. Hierfür war maßgeblich, dass die Arbeitgeberin erst im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgetragen hat, sie habe sechs Betriebe gebildet, während bis dahin alle Beteiligten davon ausgegangen waren, es bestehe in ihrem Unternehmen nur ein Betrieb.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Wahlvorstands wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.02.2022  - 4 BV Ga 3/21 - aufgehoben.

Gegen die Arbeitgeberin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 17.11.2021, dem Wahlvorstand Auskunft zu erteilen,

ein Zwangsgeld in Höhe von  5.000,00 EUR verhängt.

Hiervon ausgenommen sind die Angaben für 18 Arbeitnehmer, über die bereits Auskunft erteilt ist.

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, werden vier Tage Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an Herrn O     H    .

 
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