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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 333/21

Datum:
01.02.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 333/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0201.4SA333.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 5629/20
Schlagworte:
Eingruppierung "sonstiger Beschäftigter" verfassungskonforme Auslegung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Voraussetzung eines "sonstigen Beschäftigten" im Sinne von Entgeltgruppe 10 Anlage 1 Entgeltordnung VKA Allgemeiner Teil II werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt, wenn der Kläger über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen wie die eines Ingenieurs verfügt. Eine Einschränkung im Hinblick auf die bei der Beklagten bestehenden Stellen ist nicht geboten. Im vorliegenden Fall hat der Kläger diese Voraussetzung nicht dargelegt.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.2021 - 5 Ca 5629/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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