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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 609/21

Datum:
19.08.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 609/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0819.11SA609.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 7185/20
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung, Auflösungsantrag
Normen:
§§ 1 Abs. 2, 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2021 – 19 Ca 7185/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.10.2020 nicht zum 14.10.2020 beendet worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristgerecht ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 14.10.2020 nicht zum 30.11.2020 und auch zu keinem anderen Zeitpunkt beendet worden ist.

Auf Antrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum30.11.2020 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 5.596,04 € brutto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 75 % und dem Kläger zu 25 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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