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Landesarbeitsgericht Köln, 11 SaGa 14/22

Datum:
21.12.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SaGa 14/22
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:1221.11SAGA14.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ga 50/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 SaGa 14/22
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Dienstplan, körperliche Auseinandersetzung
Normen:
§§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.09.2022 – 4 Ga 50/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Kläger solange ohne dienstplanmäßige Zuteilung zu Herrn E C als Team-Partner zu beschäftigen, bis Herr E C das Anti-Aggressionstraining abgeschlossen hat, längstens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache Arbeitsgericht Köln – 14 Ca 4941/22 -.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es solange zu unterlassen, dem Kläger außerhalb des Dienstplans Herrn E C als Team-Partner zuzuteilen, bis Herr E C das Anti-Aggressionstraining abgeschlossen hat, längstens bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache Arbeitsgericht Köln – 14 Ca 4941/22 -.

Im Übrigen werden die Verfügungsanträge abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsbeklagte zu 1/3 und der Verfügungskläger zu 2/3.

 
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