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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 769/20

Datum:
11.03.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 769/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0311.10SA769.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2026/19
Schlagworte:
Auskunft; Datenschutz; Jahressonderzuwendungen
Normen:
DSGVO Art. 15
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.07.2020 – 3 Ca 2026/19 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)      für Januar 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2019,

b)      für Februar 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019,

c)      für März 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019,

d)     für April 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019,

e)      für Mai 2019 weitere 833,33 € brutto sowie ein weiteres variables Leistungsentgelt für 2018 in Höhe von 19.755,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 3.212,44 € für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis 28.05.2020 sowie aus 20.588,33 € seit dem 01.06.2019,

f)       für Juni 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.07.2019,

g)      für Juli 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 08.03.2020, aus 11.108,67 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.08.2019,

h)     für August 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 08.03.2020, aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.09.2019,

i)        für September 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 08.03.2020, aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.10.2019,

j)        für Oktober 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.11.2019 bis 08.03.2020, aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.11.2019,

k)      für November 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 08.03.2020, aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.12.2019,

l)        für Dezember 2019 weitere 833,33 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 08.03.2020, aus 9.830,62 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 833,33 € seit dem 01.01.2020,

m)   für Januar 2020 weitere 850,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.455,00 € für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 08.03.2020, aus 10.359,04 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 850,00 € seit dem 01.02.2020,

n)     für Februar 2020 weitere 850,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 11.455,00 € für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis 08.03.2020, aus 8.715,10 € für den Zeitraum vom 09.03.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 850,00 € seit dem 01.03.2020,

o)      für März 2020 weitere 850,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 8.715,10 € für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 28.05.2020 sowie aus 850,00€ seit dem 01.04.2020.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger ab Juli 2020 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 11.105,00 € schuldet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von der Beklagten zu seiner Person

a)      im Zusammenhang mit den Untersuchungen zu angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern,

b)      im Zusammenhang mit den Untersuchungen um die Buchung von Tagungshotels für die GBR-Sitzungen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erteilen

dies im Hinblick auf

-          die Zwecke der Datenverarbeitung,

-          die Empfänger, gegenüber denen die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers offengelegt hat oder noch offenlegen will,

-          die Speicherdauer sowie

-          die Herkunft der personenbezogenen Daten des Klägers, soweit die Beklagte diese nicht beim Kläger selbst erhoben hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in Ziffer 12 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils vom 16.07.2020 aufgeführte Information zu verbreiten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

IV. Die Revision wird für beide Parteien hinsichtlich der Auskunftsansprüche aus Art. 15 DS-GVO und dem Anspruch auf Zurverfügungstellung von Kopien aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 ArbGG zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 
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