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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 670/21

Datum:
08.04.2022
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 670/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2022:0408.10SA670.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3348/20
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 305/22
Schlagworte:
Berechnung des Mutterschutzlohns nach § 18 S. MuSchG
Normen:
MuSchG §§ 18, 20
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

I. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2021 – 18 Ca 3348/20 – auf die Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffern 2) und 3) wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.593,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins auf einen Betrag von 427,30 € seit 01.10.2021, auf 457,20 € seit 01.11.2021 und auf jeweils 427,30 € seit 01.12.2021, 01.01.2022, 01.02.2022 und 01.03.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.03.2022 einen Betrag von 15,24 € brutto täglich als MSG-Pauschale während des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit zu zahlen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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