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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 115/21

Datum:
03.09.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 115/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0903.9TA115.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 310/21
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit - Arbeitnehmereigenschaft - Mindestlohn - Sic-non-Fallgestaltung
Normen:
§ 17a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Sic-non-Fallgestaltung, bei der die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, liegt nicht vor, wenn eine Entgeltklage dem Grunde nach auf einen vertraglichen Vergütungsanspruch gestützt und hinsichtlich der Höhe auf den Mindestlohn als zumindest angemessene und übliche Vergütung beschränkt wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen verneinenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 09.06.2021 – 4 Ca 310/21 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

 
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