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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 39/20

Datum:
15.01.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 39/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0115.9TABV39.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 BV 46/20
Schlagworte:
Eingruppierung - Gruppenleiter - Erziehungsdienst - sozialpädagogische Zusatzqualifikation
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung in der Funktion von Gruppenleitern in Ausbildungs-/Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen bedürfen zu einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe S 7 TVöD (VKA) SuE einer sonderpädagogischen Zusatzqualifikation.

 
Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2020 – 12 BV 46/20 – abgeändert.

Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin zum 01.02.2020 eingestellten Herrn M K in die Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 TVöD (VKA), Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.

Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung des bei der Arbeitgeberin seit dem 01.04.2020 beschäftigten Herrn A B in die EntgeltgruppeS 4, Stufe 1 TVöD (VKA), Anlage 1 –Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.

Die von dem Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin seit dem 15.03.2020 beschäftigten Frau Ka Ko in die Entgeltgruppe S 11 b Stufe 3 TVöD (VKA), Anlage 1 – Entgeltordnung, Teil B, Nummer XXIV wird ersetzt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird für den Betriebsrat beschränkt auf die Zustimmungsersetzung bezüglich der Herren K und B zugelassen.

 
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