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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 26/21

Datum:
06.08.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 26/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0806.9TABV26.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 BV 154/21
Schlagworte:
Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat – Rechtsanspruch – Anrufung der Einigungsstelle
Normen:
§ 85 BetrVG, § 100 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden ist streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheidet die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat.

2. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, muss im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und darf nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.06.2021 – 11 BV 154/21 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 
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