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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 34/21

Datum:
08.04.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 34/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0408.6TA34.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 57/20
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung; Weiterbeschäftigungstitel; Erfüllungseinwand
Normen:
§ 888 ZPO; § 362 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.               Der Erfüllungseinwand der Schuldnerin ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen.

2.               Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren, das erstinstanzliche Urteil und den dort titulierten Weiterbeschäftigungstitel vor dem Hintergrund der Neuzuweisung des Arbeitsplatzes einer materiell-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist es zu klären, ob die Schuldnerin einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin die Verpflichtung besteht und ob das Urteil zu Recht ergangen ist. Nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch das erstinstanzliche Urteil festgestellten Anspruch können nur mit der Berufung oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden.

3.              Wenn sich die Arbeitgeberin selbst veranlasst sieht, den Betriebsrat zu einer Versetzung der Antragstellerin anzuhören, dann ist dies ein starkes Indiz dafür, dass von „Weiter“-Beschäftigung keine Rede sein kann. Dass der Einsatz der Klägerin, den die Beklagte als Erfüllung des Titels betrachtet, in einem Container ohne Telefonanschluss abseits des Verwaltungsgebäudes stattfinden soll, mag als zusätzliches Indiz für eine titelwidrige Zuweisung einer Tätigkeit Berücksichtigung finden. Endgültige Gewissheit, dass es sich bei der zugewiesenen Tätigkeit nicht um eine Tätigkeit handelt, die dem Weiterbeschäftigungstitel entspricht, vermittelt der Vortrag der Arbeitgeberin, die Arbeitnehmerin sei aus der bisher zugewiesenen Struktur entfernt und ihr seien neue Aufgaben zugewiesen worden, die nicht nur zu einer Zuweisung zu einem neuen Vorgesetzten geführt habe, sondern auch zur Übertragung neuer Aufgaben aus einem anderen Bereich als dem im Weiterbeschäftigungstitel genannten.

 
Tenor:

1.              Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.01.2021 – 9 Ca 57/20 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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