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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 941/20

Datum:
09.09.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 941/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0909.6SA941.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 313/20
Schlagworte:
Besitz; Eigentumsvermutung; Indiztatsachen; steuerliche Behandlung; geldwerter Vorteil
Normen:
§ 1006 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.  Hat die ehemals im Betrieb mitarbeitende ehemalige Lebensgefährtin des Betriebsinhabers unmittelbaren Eigenbesitz an einem Auto, wird nach § 1006 BGB zu ihren Gunsten vermutet, dass sie Eigentümerin des Autos ist. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsinhaber und ehemalige Lebensgefährte als Halter des Autos in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals: Kraftfahrzeugbrief) ist.

2.  Die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, wobei dieser Beweis auch mit Hilfe von Beweiszeichen (Indiztatsachen) und Erfahrungssätzen geführt werden kann, wie zum Beispiel mit dem unstreitigen Vortrag, der Käufer, Halter und Inhaber der Zulassungsbescheinigung Teil II habe von Beginn an bis zuletzt die Beiträge zur Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer und das Benzin bezahlt.

3.  Die Vermutung aus § 1006 BGB ist jedenfalls dann wiederlegt, wenn das Auto im Einvernehmen der damaligen Lebensgefährten und Arbeitsvertragsparteien und unter aktiver buchhalterischen Mitwirkung der unmittelbaren Besitzerin durchgehend als Dienstwagen geführt und auf Kosten des Betriebes und somit dort steuermindernd betankt worden ist, ohne dass bei der unmittelbaren Besitzerin ein geldwerter Vorteil als zu versteuerndes Einkommen berücksichtigt worden wäre.

4.  Abgrenzung zur Entscheidung des BGH vom 16.10.2003 - IX ZR 55/02 -.

 
Tenor:

1.              Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.09.2020 - 3 Ca 313/20 - teilweise abgeändert und

              es wird die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten das Fahrzeug Mercedes Benz Viano CDI 2,2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WDF6 nebst dazugehörigen Schlüsseln herauszugeben.

2.              Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3.              Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 56 % der Beklagte und zu 44 % die Klägerin zu tragen.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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