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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 790/20

Datum:
22.04.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 790/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0422.6SA790.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 57/20
Schlagworte:
Kündigung; Abmahnung; milderes Mittel; Präventionsverfahren
Normen:
§ 626 BGB; § 1 KSchG; § 167 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auch wenn eine Arbeitnehmerin schon über Jahre hinweg mit ihrer negativen Ausstrahlung, ihrer missglückten und teilweise aggressiven Kommunikation und ihrem herrischen Verhalten gegenüber gleichrangigen Kolleginnen und Kollegen das Betriebsklima vergiftet hat oder haben soll, hat die Arbeitgeberin grundsätzlich mildere Mittel, insbesondere das Erfordernis einer Abmahnung, die Kommunikationswerkzeuge der Organisationsentwicklung sowie die im SGB IX vorgesehenen Maßnahmen zu prüfen und anzuwenden, bevor sie gegenüber der schwerbehinderten Mitarbeiterin eine Kündigung ausspricht.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2020 – 9 Ca 57/20 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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