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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 574/20

Datum:
25.03.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 574/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0325.6SA574.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8201/19
Schlagworte:
Tarifvertrag; Auslegung; Freistellung; finanzieller Anspruch
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.  Ein „Freistellunganspruch“ ist kein „finanzieller Anspruch“.

2. Ansprüche auf Freistellung von der Arbeitspflicht nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 01.11.1996, wie zum Beispiel die Zeitzuschläge für Spätöffnungszeiten nach § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrages, sind keine „finanziellen Ansprüche“ im Sinne der tariflichen Verfallklausel in § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages. Das ergibt sich schon aus dem tariflichen Wortlaut, erst recht aber aus Systematik, Sinn und Zweck der Regelung.

3.  Soweit das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Entscheidungen (5 AZR 521/09; 5 AZR 766/09; 5 AZR 819/09; 6 AZR 560/10) erkannt hat, dass ein Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto „nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers“ ausdrücke, geschah dies in anderen nicht übertragbaren Kontexten und macht gerade deutlich, dass das eine „eine andere Form“ hat, als das andere. Die besagte Erkenntnis des Bundesarbeitsgerichts steht daher der hier erfolgten Auslegung des § 24 Abs. 1 c des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nord-rhein-Westfalen vom 01.11.1996 nicht entgegen.

4. Zur Auslegung des Begriffs "Verkaufsstelle" im Sinne des § 6 Abs. 2 des Manteltarifvertrages.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2020 – 2 Ca 8201/19 – abgeändert und wie folgt, auch unter Berücksichtigung der Klageerweiterung, neu gefasst:

1.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte die Zuschläge für Spätöffnungs-, Samstags- und Nachtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in NRW in der am 31.05.2003 gültigen Fassung vom 20.09.1996 zu berechnen hat.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin 27,8 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2016].

3.              Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 24,7 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2017].

4.              Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 21,3 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren; [für 2018].

5.              Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin weitere 22,5 Arbeitsstunden gutzuschreiben und den Saldo des Arbeitszeitkontos der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Gutschrift zu korrigieren [für 2019].

6.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.              Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat zu 1/5 die Klägerin und zu 4/5 die Beklagte zu tragen.

IV.              Die Berufung wird nicht zugelassen. (*)

 
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