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Landesarbeitsgericht Köln, 4 TaBVGa 10/21

Datum:
12.10.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 TaBVGa 10/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:1012.4TABVGA10.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 BVGa 17/21
Schlagworte:
Dienstliche Emailadressen, zur Verfügungsstellung Betriebsrat
Normen:
§ 80 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Anspruch auf die zur Verfügungstellung der dienstlichen Emailadressen der Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch noch nach einer erfolgreichen, aber noch nicht rechtskräftigen Wahlanfechtung und insbesondere im Hinblick auf eine bevorstehende Betriebsratswahl.

Der Betriebsrat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens keinen Anspruch die generelle Duldung von Dienstreisen von Betriebsratsmitgliedern zu Standorten der Arbeitgeberin.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2021, Az. 6 BVGa 17/21 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 
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