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Abgrenzung von Funktionsstufen nach dem TV-BA
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 - 2 Ca 8481/19 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über einen Anspruch der klagenden Partei, ab März 2016 statt der Zulage für die Funktionsstufe 1 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) eine Zulage nach Funktionsstufe 2 dieses Tarifvertrages zu erhalten.
3Die klagende Partei ist seit dem 01.08.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA sowie die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Auf den Wortlaut des Tarifvertrages und der Anl. 1 sowie der Vorbemerkungen und Protokollerklärungen hierzu wird Bezug genommen.
4Der klagenden Partei wurde die Tätigkeit als Arbeitsvermittler/-in mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit übertragen. Diese Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene IV zugeordnet. In der zunächst gültigen Zuordnungstabelle (Anlage 1.1 des TV-BA) finden sich in der Tätigkeitsebene IV insgesamt 45 Tätigkeitsgruppen, die teilweise noch in Untergruppen aufgeteilt sind. In der Tätigkeitsgruppe 27, die die Arbeitsvermittler/-innen mit Beratungsaufgaben in der AA erfasst, wird zu der Grundvergütung eine Zulage aus der Funktionsstufe 1 gezahlt. Hiernach wird die klagende Partei vergütet. In der Tätigkeitsgruppe 28, die Arbeitsvermittler/innen für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben in der AA erfasst, wird eine Zulage nach der Funktionsstufe 2 gezahlt. (* 2) Die klagende Partei hat vorgetragen, in der fraglichen Zeit durchschnittlich 25,77 % Arbeitsvermittlung von Akademikern geleistet zu haben. Sie vertritt die Ansicht, dass sich durch Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass statt der gezahlten Zulage aus Funktionsstufe 1 deshalb die Zulage der Funktionsstufe zu zahlen sei.
5Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es für die Zahlung der Funktionszulagen auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit ankomme. Im Bereich des Arbeitsamtes B , in dem die klagende Partei eingesetzt ist, gebe es keinen gesonderten Arbeitsvermittler für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben, da die örtlichen Hochschulen/Fachhochschulen in der Regel keine Absolventen auf den Arbeitsmarkt entlassen. Es wird dort ganz überwiegend ein duales Studium angeboten, so dass ein Arbeitgeber für die Hochschulabsolventen bereits feststeht. Die Tätigkeitsaufteilung zwischen den Arbeitsvermittlern erfolgt vielmehr nach Branchen und erfasst damit auch die in der Branche Arbeit suchenden Akademiker. Weiter verweist die Beklagte darauf, dass eine Vergütung nach der Funktionsstufe 2, wie in der Anlage 1 wiedergegeben, beinhalte, dass Hochschulberatung durchgeführt werde. Die klagende Partei ist unstreitig weder vor Ort in den Hochschulen eingesetzt, noch hat ihre Arbeitsvermittlungsaufgabe einen Hochschulberatungsbezug. (* 2) Zudem könne die Funktionsstufe 2 nicht kumulativ zu der Funktionsstufe 1 gezahlt werden.
6Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die klagende Partei ihren ursprünglichen Klageantrag weiter und beantragt,
71. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020- Az. 2 Ca 8481/19 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.03.2016 nach Tätigkeitsebene IV Funktionsstufe 2 des TV-BA zu vergüten;
82. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.132,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 170,- Euro brutto seit dem 01.04.2019, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017 und 01.02.2017, aus jeweils 174,- Euro brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018 und 01.03.2018, aus jeweils 179,55 Euro brutto seit dem 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018, 01.08.2018, 01.09.2018, 01.10.2018, 01.11.2018, 01.12.2018, 01.01.2019, 01.02.2019, 01.03.2019 und 01.04.2019 sowie aus 185,10 Euro brutto seit dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019, 01.10.2019, 01.11.2019, 01.12.2019 und 01.01.2020 zu zahlen.
93. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 430,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 139,20 Euro brutto seit 01.12.2017, aus 143,64 Euro seit dem 1.12.2018 und aus 148,08 Euro seit dem 01.12.2019 zu zahlen;
104. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.868,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185,10 Euro seit dem 1.2.2020 und aus jeweils 187,06 Euro seit dem 01.03.2020, 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020 und 01.11.2020 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Mit der Berufungsbegründung legt die klagende Partei den TV-BA in der Fassung des 24. Änderung TV vom 30.06.2020 vor. Hierin ist nunmehr eine Vorbemerkung zur Zuordnungs- und Funktionstabelle Anl. 1 enthalten, die unter „1.Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung von tätigkeitspezifischen Funktionsstufen“ folgende Erklärung enthält:
14„In der Zuordnungs- und Funktionsstufentabelle wird hinsichtlich des Bestehens eines Anspruchs auf Zahlung einer tätigkeitsspezifischen Funktionsstufe danach unterschieden, ob die Funktionsstufe bereits unmittelbar mit der Übertragung der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist oder ob daneben weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
15Grundsätzlich sind tätigkeitsspezifische Funktionsstufen unmittelbar mit der jeweils übertragenen Tätigkeit verbunden. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Zahlung der Funktionsstufe, sobald und solange die jeweilige Tätigkeit übertragen ist und die Funktionsstufe tarifiert ist. Für diesen Anspruch auf Funktionsstufenzahlung müssen grundsätzlich keine weiteren Voraussetzungen vorliegen; es bedarf insbesondere keines zusätzlichen Übertragungs- oder Feststellungsaktes durch den zuständigen internen Service Personal. Einschränkungen können sich aus den Spalten „Funktionsstufe 1“ bzw. „Funktionsstufe 2“ lediglich hinsichtlich bestimmter Organisationsbereiche und oder bestimmter Aufgabenträger ergeben.
16Eine Kumulation von tätigkeitsspezifischen Funktionsstufen ist nur möglich, sofern diese für die jeweilige Tätigkeit in unterschiedlichen Tabellenzeilen ausgewiesen sind. Sind in der gleichen Zeile eine Funktionsstufe 1 und eine Funktionsstufe 2 ausgewiesen und werden für beide Funktionsstufen die Zahlungsvoraussetzungen füllt, wird nur die betraglich höhere Funktionsstufe 2 gewährt.“
17In dieser neugefassten Tabelle hat die Tätigkeit als Fachkraft für Beratung und Vermittlung als Arbeitsvermittler/in für akademische Berufe mit Beratungsaufgaben in der AA nunmehr die Bezeichnung IV.7, während die Tätigkeit als Arbeitsvermittler/in mit Beratungsaufgaben in der AA nunmehr die Nummer IV.8 trägt.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes insbesondere der geäußerten Rechtsansichten zur Auslegung des Tarifvertrags wird gemäß § ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen statt.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Berufung als solche ist fristgerecht und auch hinsichtlich der Klageerweiterung zulässig, aber nicht begründet. Der klagenden Partei steht für den Zeitraum ab März 2016 kein Anspruch auf Zahlung der Funktionszulage 2 statt der Funktionszulage 1 zu. Dementsprechend ist die zulässige Feststellungsklage und die Zahlungsklagerichtigerweise abgewiesen worden.
21Dies ergibt sich durch Auslegung des TV-BA unter Berücksichtigung der Protokollnotizen und der Tarifentwicklung nach den im erstinstanzlichen Urteil zutreffend wiedergegebenen Auslegungskriterien.
22In § 14 TV-BA haben die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der Mitarbeiter geregelt. Danach gehen die Tarifvertragsparteien zunächst davon aus, dass die zu erbringende Tätigkeit einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (PuK) zugeordnet ist. Das der klagenden Partei zugeordnete PuK ist dasjenige der Arbeitsvermittlung mit Beratungsaufgaben in der AA. Die Tarifvertragsparteien haben dabei nicht ausdrücklich festgelegt, welche Kriterien für die Zuordnung zu einem PuK maßgebend sind. Vielmehr gehen die Tarifvertragsparteien sowohl in § 14 Abs. 1 als auch in § 14 Abs. 2 TV-BA davon aus, dass zum einen die Tätigkeit durch Übertragung zugeordnet wird, als auch das eine Tätigkeitsänderung durch mindestens sechs monatige Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit eindeutig zu bestimmen ist. Da es an einer gesonderten Definition fehlt, ab welchem prozentualen Umfang einer Tätigkeit, diese für die Eingruppierung maßgebend ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien dies als nicht klärungsbedürftig ansahen. Damit ist vom Regelfall auszugehen, wonach die Tätigkeit danach bewertet wird, zu welcher Tarifgruppe/Untergruppe mehr als 50% der Arbeitsvorgänge gehören.
23Entscheidend ist dabei zunächst die Bestimmung des Arbeitsvorgangs und danach die zeitliche Aufteilung zwischen verschiedenen Arbeitsvorgängen. Die Aufteilung der Tätigkeiten in PuKs entspricht dabei der Bildung von Arbeitsvorgängen. Es handelt sich um gleichartige, individualisierbare und zusammenhängende Arbeitsinhalte, die zu einem einheitlichen Arbeitsergebnis führen.
24Der Tarifvertrag gibt insbesondere keinerlei Hinweise darauf, dass ein zeitlich nur geringfügig ausgeübter Arbeitsvorgang zu einer Eingruppierung in die höhere Tätigkeitsebene führen könnte. Die Kammer geht damit davon aus, dass die Feststellung des maßgeblichen PuKs und damit der richtigen Tätigkeitsebene durch die Arbeitsaufgaben bestimmt werden, die zu mehr als 50 % der Arbeitszeit verrichtet werden, soweit nicht ausdrücklich eine Mischtätigkeit übertragen wurde. Die verschiedenen PuKs zugeordneten Tätigkeiten der „Arbeitsvermittlung“ und der „Arbeitsvermittlung in akademische Berufe“ stellen auf Grund der durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Differenzierung gesonderte Arbeitsvorgänge dar. Die klagende Partei ist zutreffend mit deutlich mehr als 50% der Arbeitsvorgänge in dem PuK „Arbeitsvermittler/in mit beratender Tätigkeit“ eingesetzt.
25§ 20 des TV-BA regelt die Zuordnung der Funktionsstufen als Untergruppen der Entgeltebene/Eingruppierung. Auch hier ist dem Wortlaut zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien über die Frage, wann ein Eingruppierungsanspruch nach Änderung der Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 TV-BA entsteht, keine Regelungsbedürftigkeit sahen. Auch die Zuordnung der Funktionsstufe ist damit grundsätzlich von der Übertragung einer konkreten Tätigkeit abhängig. Die weitere Regelung zu den Funktionsstufen insbesondere in Abs. 4 und der dazugehörenden Protokollerklärung ist jedoch stark auslegungsbedürftig.
26In § 20 Abs. 4 S. 2 TV-BA heißt es, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt werden. S. 3 lautet: „Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen“. Abs. 2 wiederum regelt, dass die Funktionsstufen für die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie für besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben gezahlt werden. Dies könnte zunächst bedeuten, dass bei einer Tätigkeit innerhalb einer Tätigkeitsebene, die zu 10 % einem PuK zugeordnet ist und zu dreimal 30 % weiteren PuKs zugeordnet ist, insgesamt viermal eine Funktionszulage gezahlt wird.
27Dies haben die Tarifvertragsparteien in S. 2 der Protokollerklärung zu Abs. 4 jedoch verneint. Sie haben erklärt: „Eine tätigkeitsübergreifende Kumulation von Funktionsstufen ist nicht zulässig.“ Hieraus kann geschlossen werden, dass insgesamt nur eine Funktionsstufe anteilig für den Zeitraum, in dem konkret die dieser Funktionsstufe zugeordnete Tätigkeit erbracht wird, gezahlt wird. Das bedeutet, dass bei vier verschiedenen Tätigkeiten mit Funktionsstufe 1 nur einmal pro Monat der Gesamtbetrag der Funktionsstufe 1 gezahlt wird.
28Die Tarifvertragsparteien haben in S. 3 der Protokollerklärung zu Abs. 4 des§ 20 dies ausdrücklich klargestellt. Wenn innerhalb einer Tätigkeitsebene ausdrücklich mehrere Tätigkeiten übertragen wurden, so wird insgesamt nicht mehr als der Betrag einer Funktionsstufe gezahlt.
29Weiterhin lautet die Protokollerklärung zu Abs. 4 in S. 3: „Sofern in diesen Fällen für beide Tätigkeiten Funktionsstufen in unterschiedlicher Höhe zustehen, ist jeweils nur die höhere Funktionsstufe zu zahlen.“ Auch hier gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass zunächst eine Mischtätigkeit mit genau zwei PuK vorliegt, die auch beide übertragen wurden. Die Möglichkeit, dass eine PuK übertragen wurde und dazu teilweise Tätigkeiten einer anderen PuK angewachsen sind, wurde nicht geregelt.
30Da die Regelung von einer Mischtätigkeit bestehend aus zwei PuKs aus geht, es insgesamt nur eine Zulage geben soll und der Tarifvertrag ebenso wie die Vorbemerkung zur Anlage 1 weiter voraussetzt, dass der Anspruch auf die Zulage „zustehen“ muss, regelt der Fall der Zahlung der höheren Zulage nur die Übertragung von zwei PuKs zu je 50% der Arbeitszeit. In allen anderen Fällen besteht ein Zulagenanspruch nur nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Denn nur im Fall, dass beide Tätigkeiten zu jeweils 50 % übertragen sind, ist eine Zuordnung nach § 14 TV-BA analog durch Feststellung der überwiegenden Tätigkeitsinhalte nicht möglich und ein Anspruch auf Zulage wäre gar nicht gegeben. In allen anderen Fällen fehlt es an der Übertragung einer Mischtätigkeit, so dass sich die Eingruppierung und Zuordnung wie im Regelfall nach der Tätigkeit richtet, die überwiegend ausgeübt wird. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien eindeutig klargestellt, dass sie nicht ein Abrechnen mit der Stoppuhr je nach Tätigkeit und deren Wertigkeit erwarten, sondern es bei der einen Funktionsstufe des überwiegend zugeordneten PuKs bleibt.
31Die erkennende Kammer folgt auch den Entscheidungsgründen der ersten Instanz, soweit dort ausgeführt ist, dass die besondere Schwierigkeit der Vermittlung in akademische Berufe nur dann durch Funktionsstufe 2 zu honorieren ist, wenn die Tätigkeit einer Hochschulberatung auch tatsächlich anfällt. An keiner Stelle geht der Tarifvertrag davon aus, dass Vergütungsbestandteile dafür gezahlt werden, dass bestimmte Fähigkeiten oder Qualifikationen nur vorgehalten werden, wenn sie für die konkrete Tätigkeit nicht abgerufen, insbesondere nicht zu mehr als 50 % der Arbeitsvorgänge anfallen. Da im Arbeitsamt Brühl weder vor Ort in den Hochschulen Beratung vorgenommen wird, noch in anderer Weise erkennbar ist, wo ein Hochschulbezug bei der konkreten Arbeitsvermittlung vorliegt, wird die Tätigkeit der klagenden Partei nicht durch eine besondere Komplexität der Aufgabe geprägt.
32Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den Vergleich mit der Tätigkeitsebene III Nr. 24 „Berater/in für akademische Berufe mit Schwerpunkt Berufsorientierung in der AA“ bestätigt. Hier verlangt die Definition des PuK ausdrücklich, dass der Schwerpunkt der Arbeit in der Berufsorientierung liegen muss, die Komplexität also darin liegt, Abiturienten und Hochschulabsolventen erstmals den Blick auf die verschiedenen Berufsbilder zu ermöglichen und eine entsprechende Lebensentscheidung für den Berufsweg anzulegen. In der Abstufung hierzu beinhaltet die Arbeitsvermittlung für akademische Berufe lediglich eine Hochschulberatung, ohne dass der Schwerpunkt in der Begleitung bei einer Berufswahl liegt. Hochschulberatung der Entgeltebene IV ist damit nicht ohnehin in Entgeltebene III erfasst, sondern ein eigenes Merkmal der Vermittlung in akademische Berufe.
33Insgesamt steht damit zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die wenn auch hochkomplexe Tarifstruktur dahin auszulegen ist, dass eine Funktionszulage der Stufe 2 nur dann in der Entgeltebene IV zu zahlen ist, wenn Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung in akademische Berufe ausdrücklich übertragen sind und genau 50 % der Arbeitsvorgänge auf dieses PuK entfallen oder wenn insgesamt Arbeitsvorgänge aus diesem PuK auf mehr als 50% angewachsen oder übertragen sind. Damit ist auch die Zahlungsklage unbegründet.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
35Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Aufgabenverteilung im Arbeitsamt B Besonderheiten aufweist, die nicht deutschlandweit relevant sind.
36(*)
37Am 15.09.2021 erging folgender Tatbestandsberichtigungsbeschluss:
38Das Urteil wird auf den Antrag vom 18.08.2021 wie folgt berichtigt:
39Auf Seite 2 im dritten Absatz, sechster Satz wie folgt:
40„Die klagende Partei berät und vermittelt Kunden mit und ohne akademischen Abschluss. Der Anteil der betreuten Akademiker ist nicht konstant. Die Beklagte hat vorgetragen, am 16.02.2020 habe der Anteil der betreuten Akademiker 1,16 % betragen.“ (* 1)
41Auf Seite 3 im ersten Absatz, dritter Satz wie folgt:
42„Die klagende Partei ist unstreitig nicht vor Ort in den Hochschulen eingesetzt. Die Beklagte ist der Auffassung, ihre Arbeitsvermittlungsaufgabe habe keinen Hochschulberatungsbezug.“ (* 2)
43Der dritte Antrag wird zurückgewiesen.
44G r ü n d e
45Hinsichtlich der Formulierungen zu 1. und 2. ist der Tatbestand unzweifelhaft unrichtig. Der dritte Antrag war zurückzuweisen, da die der Klageschrift beigefügten Ausdrucke jeweils den Aufdruck tragen: „Stand 23. Änderungs-TV 28.06.2019“.