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Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.03.2021–9 Ca 5397/20– wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
21. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
3a) Mit übereinstimmender Erledigungserklärung endet die Rechtshängigkeit der Hauptsache. Rechtshängig bleibt allein der Kostenpunkt. Über diesen hat das Gericht von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden (vgl. u.a.: BGH, Urt. v. 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 – m. w. N.). Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht betrifft vorliegend dem Grunde nach zum einen die Gebühr Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV-GKG) sowie die gerichtlichen Auslagen, soweit diese nach den Nr. 9000 ff. KV-GKG erstattungsfähig sind. Die Verfahrensgebühr entsteht mit Einreichung der Klage, die Fälligkeit richtet sich nach den §§ 6 Abs. 3, 9 Abs. 2 GKG. Ausnahmsweise entfällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 8210 Abs. 2 Satz 2 KV-GKG, wenn die Kostenentscheidung des Gerichts bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien im Sinne des § 91a ZPO u. a. der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Das Gericht entscheidet dann ohne weitere Sachprüfung, mithin ohne inhaltlichen Aufwand, was der Kostententragung in Fällen des § 307 ZPO entspricht. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dann für die Kostenentscheidung nach den §§ 91a Abs. 1 i. V. m. § 308 Abs. 2 ZPO nicht mehr maßgebend (vgl.: BAG, Beschl. v. 11.09.2003 – 6 AZR 457/02 – m. w. N.).
4b) Soweit sich die sofortige Beschwerde dagegen richtet, dass das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 09.03.2021 über die Kosten des Rechtsstreites nach Sachprüfung gemäß § 91a ZPO entscheiden hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht war hierzu nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien verpflichtet. Die sachliche Prüfung war nicht entsprechend § 307 ZPO entbehrlich, denn die Kostenübernahmeerklärung des Klägers, datierend vom 08.03.2021, wurde vom Kläger erstmals im Rahmen der sofortigen Beschwerde am 16.03.3021 bei Gericht eingereicht. Der Kläger hatte es im Übrigen selbst in der Hand den Eintritt der Fälligkeit der Verfahrensgebühr zu vermeiden. Ausweislich der nicht angegriffenen Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.04.2021 wusste dessen Prozessbevollmächtigte rechtzeitig von dem Termin der anstehenden Kostenentscheidung in Kenntnis gesetzt. Es lag in ihrer Risikosphäre, wenn sie nicht hinreichend dafür Sorge getragen haben, dass die Kostenübernahmeerklärung dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorlag und somit eine materielle Sachprüfung veranlasst war.
5c) Wenn der Kläger meint, die Kostenentscheidung sei materiell-rechtlich unzutreffend, denn das Arbeitsverhältnis sei nahtlos bei der neu gegründeten Gesellschaft C B.V. fortgeführt worden und es handele sich dabei um einen Betriebsübergang, verfängt dies nicht. Zum einen verkennt der Kläger, dass die Kostenentscheidung des § 91a ZPO auf der Basis des „bisherigen Sach- und Streitstandes“ zu erfolgen hat. Zum Zeitpunkt des Kostenbeschlusses war ausweislich des Protokolls des Gütetermins vom 11.09.2020 seitens des Klägers lediglich vorgetragen worden, dass es „sein könne“, dass ein Betriebsübergang vorliege. Angesichts der mangelnden Substanz dieser Behauptung des Klägers durfte das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen davon ausgehen, dass die Kündigung sich als rechtswirksam erweisen würde, denn sie basierte auf einem Interessenausgleich anlässlich einer aus Sicht der Betriebsparteien gegebenen Betriebsänderung mit Namensliste, so dass zunächst die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG eingreift. Das neue Vorbingen des Klägers nach Abgabe der Erledigungserklärungen ist nicht zu berücksichtigen, denn die Beklagte hat einen Betriebsübergang zum einen nicht unstreitig gestellt. Zum anderen sind neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Klärung einen erhöhten Aufwand auslöst (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.05.1994 – 10 W 164/93 -; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 49 m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall, denn zum einen bedarf es weiterer Substantiierung des Klägers zum Vorliegen eines Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB, darauf bezogener konkreter Erwiderung der Beklagten und ggfs. der Beweisaufnahme zur Klärung offener entscheidungsrelevanter Tatsachen.
62. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
73. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.