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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 353/20

Datum:
10.11.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 353/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:1110.11SA353.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1919/19
Schlagworte:
Kündigungsschutz, Konzern
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.07.2020 – 3 Ca 1919/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2019 beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten erster Instanz haben die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼, die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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