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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 31/21

Datum:
14.07.2021
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 31/21
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2021:0714.11SA31.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 155/20
Schlagworte:
einheitlicher Versicherungsfall
Normen:
§ 3 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.12.2020 – 3 Ca 155/20 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.400,00 € brutto abzüglich bezogenem Krankengeld in Höhe von 511,10 € netto nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.316,13 € brutto abzüglich bezogenem Krankengeld in Höhe von 562,11 € netto nebst Zinsen aus dem sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 36 % und der Beklagten zu 64 %, die erstinstanzlichen Kosten dem Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %, auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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