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1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2020 – 18 Ca 2111/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten – soweit berufungsrelevant – über das Recht der Beklagten, dem Kläger eine Tätigkeit in ihrem Callcenter zuzuweisen, bzw. ihre Verpflichtung, den Kläger als Sachbearbeiter zu beschäftigen.
3Der Kläger, geboren am 1950, ist seit dem 01.07.1985 bei der Beklagten angestellt. Bis 1995 war der Kläger als Büroleiter der Beklagten beschäftigt. Ab diesem Zeitpunkt wurde dem Kläger zusätzlich zur Position als Büroleiter auch die eines Prokuristen verliehen. Ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2016 war der Kläger Datenschutzbeauftragter und Geldwäschebeauftragter bei der Beklagten. Seit dem Jahr 2016 ist der Kläger bei der Beklagten als Sachbearbeiter eingesetzt. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger weiterhin als Fachbereichsleiter bei der Beklagten fungiert.
4Nach Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers in den Jahren 2017 bis 2019 forderte die Beklagte den Kläger per E-Mail vom 06.12.2019 auf, für jeden Krankheitstag eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.
5Per E-Mail vom 17.04.2020 wies die Beklagte den Kläger an, zukünftig vom Kläger verfasste Texte im Zuge der Bearbeitung an Schuldner, Gläubiger und sonstige Dritte, Frau S oder der Teamleiterin Frau N vorzulegen.
6Mit Schreiben vom 21.04.2020 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Abmahnung wegen des Vorwurfs respektlosen Verhaltens gegenüber Kolleginnen im Zusammenhang mit dem Ausräumen einer Spülmaschine, der unzureichenden Bearbeitung der Post und allgemein wegen Vernachlässigung der Arbeit und Verbreitung schlechter Laune.
7Per E-Mail vom 25.05.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er solle hinsichtlich des Aufgabenbereichs zum 01.07.2020 in das Callcenter wechseln.
8Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klagerweiterung vom 08.06.2020 und begehrt zugleich die Beschäftigung als Sachbearbeiter zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen.
9Der Kläger hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, die Weisung, ihm die Tätigkeit im Callcenter zuzuweisen, gemäß E-Mail vom 25.05.2020 sei nicht vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Die Tätigkeit im Callcenter entspreche nicht der Qualifikation des Klägers. Zudem sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht im Callcenter einsetzbar. Die dort benutzten Kopfhörer führten zu Kopfschmerzen des Klägers. Der Kläger trage ein In-Ear-Hörgerät, wozu es zu Rückkopplungen mit dem Kopfhörer komme. Die Callcentertätigkeit sei qualitativ nicht vergleichbar mit der arbeitsvertraglichen Stellung des Klägers als Sachbearbeiter. Ein Personalmangel im Callcenter werde mit Nichtwissen bestritten. Im Widerspruch dazu hätten zwei Mitarbeiterinnen im Callcenter Angebote für Aufhebungsverträge erhalten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weiterhin gemäß dem Namensschild an seiner Bürotür als Fachbereichsleiter eingesetzt sei.
10Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
111. Es wird festgestellt, dass die Anweisung der Beklagten vom 06.12.2019, mit der er angewiesen wird, ab sofort für jeden Krankheitstag, unabhängig von welchem Wochentag, eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines behandelnden Arztes vorzulegen, unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Anweisung der Beklagten vom 17.04.2020 an ihn:
„Hallo Herr J , ich bitte Sie, künftig eigens verfasste Texte im Zuge der Bearbeitung in A an Schuldner, Gläubiger und sonstige Dritte, Frau S oder mir zur Unterschrift vorzulegen.
16Dies gilt auch für hinterlegte Formschreiben, in denen Veränderungen vorgenommen wurden. Hier ist die eingescannte Unterschrift zu entfernen und das Schreiben der Teamleitung vorzulegen. Sollten weder Frau S noch ich im Büro sein, sind diese Schreiben an eine andere Teamleitung eines anderen Sachbearbeiter Teams zur Unterschrift vorzulegen.
17Hierzu gehören im Übrigen auch Zwangsvollstreckungsaufträge. Sofern es teilweise noch notwendig sein sollte, einen ZV-Auftrag zu unterschreiben, sind diese an Hr. B oder Hr. P zur Unterschrift zu geben.“
18unwirksam ist.
193. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 21.04.2020 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm eine Tätigkeit im Callcenter zuzuweisen.
5. Die Beklagte ist verpflichtet, ihn als Sachbearbeiter zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen zu beschäftigen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hat erstinstanzlich gemeint, ein Qualitätsunterschied zwischen dem Einsatz in dem Sachbereich Zwangsvollstreckung und der Arbeit im Callcenter sei nicht gegeben. Gesundheitlich entgegenstehende Gründe in der Person des Klägers hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Zudem sei dem Kläger eingeräumt worden, ein normales Telefon im Rahmen seines Einsatzes im Callcenter zu benutzen. Ein hinreichender betrieblicher Anlass für die Weisung, den Kläger im Callcenter einzusetzen, sei gegeben, da Mitarbeiter im Callcenter fehlten. Zudem sei es zu Unstimmigkeiten im Büro des Klägers mit den Kolleginnen gekommen. Unzutreffend sei, dass der Kläger als Fachbereichsleiter zuletzt eingesetzt gewesen sei. Nach mehrfacher Tätigkeitsänderung sei der Kläger nur einfacher Sachbearbeiter in der Abteilung Zwangsvollstreckung (SB Team IV) tätig gewesen.
28Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil vom 04.11.2020 – 18 Ca 2111/20 – die Klage – jedenfalls auch soweit berufungsrelevant – für begründet erachtet. Die Beklagte sei nicht berechtigt, dem Kläger im Callcenter einzusetzen, da dies nicht vom Direktionsrecht aus dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger gedeckt sei. Ausgehend von dem allgemeinen Begriffsverständnis für den Einsatz als Sachbearbeiter seien generell Tätigkeiten im Callcenter nicht erfasst. Das schwerpunktmäßige Telefonieren dort sei allenfalls ein Teilausschnitt der Sachbearbeitungstätigkeit. Die Sachbearbeitung sei anders als der Einsatz im Callcenter auf abschließende Bearbeitung ausgerichtet. Das billige Ermessen sei bei Erteilung der Weisung vom 25.05.2020 nicht gewahrt. Unklar sei, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger im Callcenter ausüben solle. Ein etwaiger Arbeitskraftbedarf im Callcenter sei keine hinreichende Begründung dafür, dass gerade der Kläger hierfür herangezogen werden müsse. Der Kläger könne eine vertragsgemäße Beschäftigung als Sachbearbeiter aus seinem Weiterbeschäftigungsanspruch herleiten.
29Gegen das ihr am 12.11.2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am Montag, den 14.12.2020, Berufung eingelegt und diese am 12.01.2021 beim Landesarbeitsgericht schriftlich begründet.
30Die Beklagte wendet gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts ein, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Einsatz im Callcenter vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Dem Arbeitsvertrag des Klägers sei nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Bei der Beklagten sei die Tätigkeit im Callcenter speziell und qualifiziert. Die telefonische Sachbearbeitung dort trete neben der schriftlichen Sachbearbeitung in den sonstigen Abteilungen. Im Callcenter werde auch Post nachgearbeitet. Seit dem Jahr 2010 würden im Callcenter überwiegend Rechtsanwaltsfachangestellte und Bürokaufleute eingestellt. Der Kläger selber sei Rechtsanwaltsgehilfe. Es gebe immer wieder einen personellen Wechsel von der telefonischen zu der schriftlichen Sachbearbeitung. Der Kläger selber habe bis 2010 fast ausschließlich telefoniert, da die Telefonie bis zu diesem Zeitpunkt originärer Teil der Sachbearbeitertätigkeit gewesen sei. Darüberhinaus sei er auch längere Zeit für die Kundenbetreuung zuständig gewesen, die ebenfalls überwiegend telefonisch erledigt worden sei. Der vom Kläger gestellt Beschäftigungsantrag sei zu unbestimmt und ohnehin durch den Einsatz im Callcenter bereits erfüllt und gedeckt.
31Die Beklagte beantragt,
32das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2020,18 Ca 2111/20, zugestellt am 12.11.2020, insoweit aufzuheben, als dass festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit im Callcenter zuzuweisen und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Sachbearbeiter zu beschäftigen.
33Der Kläger beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seines Sachvortrags. Gleichwertige Tätigkeiten seien im Callcenter im Verhältnis zur Sachbearbeitung nicht gegeben. Das Callcenter stelle bei der Beklagten einen Nebenschauplatz dar und diene lediglich der Entlastung der Sachbearbeitung. Die Arbeit im Callcenter bewege sich in einem enggesteckten Rahmen – nämlich im Bereich der Ratenzahlungsvereinbarung und -überwachung, der Informationsbeschaffung für die Sachbearbeitung, wobei die Bearbeitung entscheidungsrelevanter Maßnahmen der Sachbearbeitung vorbehalten bleibe. Das Callcenter handele ausschließlich auf Weisung der Sachbearbeitung und als deren Erfüllungsgehilfe. Eine Postbearbeitung finde nur in geringem Umfang statt. Auch dies sei lediglich eine Hilfstätigkeit für die Sachbearbeitung und diene deren Arbeitserleichterung.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen
37E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
38I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft und fristgerecht eingelegt wie auch begründet worden ist (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
39II. Die Berufung ist jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit im Callcenter zuzuweisen, und eine Pflicht besteht, den Kläger als Sachbearbeiter zu beschäftigen.
401. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger im Callcenter gemäß ihrer Weisung per E-Mail vom 25.05.2020 einzusetzen.
41a. Der vertragliche Rahmen im Anstellungsverhältnis des Klägers beinhaltet nicht das entsprechende Weisungsrecht der Beklagten hinsichtlich eines Einsatzes im Callcenter.
42Zunächst ist heranzuziehen der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.12.1995, die als arbeitsvertraglich vorgesehene Tätigkeit die eines Büroleiters vorsieht. Diese Bezeichnung ist allerdings nicht mehr aktuell, was zwischen den Parteien unstreitig, ist, da der Einsatz als Sachbearbeiter ab dem Jahr 2016 von beiden Parteien dargelegt wird. Ab diesem Zeitpunkt ist lediglich die Tätigkeit als Fachbereichsleiter zwischen den Parteien umstritten.
43Eine weitere Konkretisierung der aktuellen Sachbearbeiteraufgaben ist zwischen den Parteien nicht definiert worden. Lediglich im ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 01.12.1995 bzw. dessen Anhang ist die Sachbearbeitung angesprochen; dies allerdings ausgehend von einer Stelle als Büroleiter.
44Fehlt es an einer konkretisierenden Festlegung des Inhalts der Arbeitsleistung im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte aus § 106 GewO (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 -, Randziffer 25, 27). Je allgemeiner die vom Arbeitnehmer zu leistenden Dienste festgelegt sind, desto weiter geht die Befugnis, dem Arbeitnehmer unterschiedliche Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuzuweisen (BAG, Urteil vom 25.08.2010 – 10 AZR 275/09 -, Randziffer 22). Maßstab für die Grenzen des Direktionsrechts ist die Gleichwertigkeit des Tätigkeitsbereichs, wofür auch das Sozialbild im Unternehmen einen Hinweis gibt (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 -, Randziffer 24).
45Wie oben ausgeführt, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger ab dem Jahr 2016 eine Sachbearbeitungstätigkeit – auch ohne schriftliche Fixierung einer solchen – ausübt.
46Es ist nicht davon auszugehen, dass die per E-Mail vom 25.05.2020 zugewiesene Tätigkeit im Callcenter dem Aufgabenbereich der Sachbearbeitung entspricht und gleichwertig ist. Daher ist davon auszugehen, dass das Direktionsrecht der Beklagten nicht so weit reicht.
47Das Arbeitsgericht geht hierbei nach Auffassung der Berufungskammer zutreffend vom Begriff der Sachbearbeitung im Sinne von abschließender Bearbeitung von Arbeitsaufgaben und Arbeitsvorgängen aus. Bei dem Callcenter-Einsatz bei der Beklagten ist dies nicht hinreichend anzunehmen. Die Beklagte beschreibt nur allgemein, dass im Callcenter von einer telefonischen Sachbearbeitung auszugehen ist, ohne dabei weitere Einzelheiten vorzutragen. Sie trägt auch insofern nicht schlüssig vor, als sie selber darlegt, dass der Kläger bis zum Jahr 2010 fast ausschließlich telefoniert habe, da die Telefonie bis zu diesem Zeitpunkt ein originärer Teil der Sachbearbeitungstätigkeit gewesen sei. Hierbei geht die Beklagte also selber von einer Trennung der Sachbearbeitungstätigkeit einerseits und der Telefonie (Callcenter-Tätigkeit) andererseits aus.
48b. Im Übrigen hält die Weisung per E-Mail vom 25.05.2020 der Ausübungskontrolle im Einzelfall nicht stand, da das billige Ermessen gemäß § 106 GewO nicht gewahrt ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 24.10.2018 – 10 AZR 19/18 -, Randziffer 26).
49Ein hinreichender Vortrag der Beklagten zu der betrieblichen Notwendigkeit, den Kläger von seiner bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiter ins Callcenter zu versetzen, ist nicht gegeben. Den von ihr angeführten Personalmangel hat diese nicht hinreichend konkretisiert.
502. Der Kläger kann seine Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiter zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen gegenüber der Beklagten geltend machen. Der von ihm gestellte Beschäftigungsantrag ist hinreichend bestimmt, da die streitige Frage hinsichtlich der Umstände des Einsatzes zwischen den Parteien – nämlich der Einsatz im Callcenter – durch den vorangegangenen Feststellungsantrag hinreichend geklärt ist.
51III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die unterlegene Beklagtenseite gemäß § 97 ZPO.
52Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG sind nicht gegeben, da die Entscheidung unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.