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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 98/20

Datum:
25.08.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 98/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0825.9TA98.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 2859/19
Schlagworte:
Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonsexdienstleisterin - Eingliederung - Fremdbestimmung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die für ein Arbeitsverhältnis typische persönliche Abhängigkeit einer als Freiberuflerin geführten Telefonsexdienstleisterin kann sich aus ihrer Eingliederung in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sie durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt wird, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrags hinausgeht.

(Parallelentscheidung zu LAG Köln vom 25.08.2020 - 9 Ta 217/19)

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.5.2020– 11 Ca 2859/19 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist zulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

 
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