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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 38/20

Datum:
23.04.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 38/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0423.9TA38.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 4883/19
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe - Aufhebung einer Beiordnung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Partei, die mit der Vertretung des ihr nach § 121 Abs. 2 ZPO beigeordneten Rechtsanwalts unzufrieden ist, kann weder erfolgreich die Aufhebung der Beiordnung verlangen noch in zulässiger Weise Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfebewilligung einlegen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts                     wird der seine Beiordnung aufhebende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.02.2020 – 11 Ca 4883/19 – aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die durch Beschluss vom 06.09.2019 – 11 Ca 4883/19 – erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebührenpflichtig zurückgewiesen.

 
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