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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 203/19

Datum:
08.01.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 203/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0108.9TA203.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 BV 40/18
Schlagworte:
Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren – Trennung eines Verfahrens in neun Einzelverfahren – Erhöhte Kostenbelastung des Arbeitgebers – Unanfechtbarkeit
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats auf Grund der degressiven Gebührentabelle des § 13 RVG voraussichtlich mehr als verdreifachen. Der Arbeitgeber ist darauf verwiesen, beim Arbeitsgericht eine Aufhebung des Trennungsbeschlusses zu beantragen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 29.08.2019 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen – 5 BV 40/18 – wird zurückgewiesen.

 
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