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Stellt der Kläger seine ursprünglich auf Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens gerichtete Drittschuldnerklage auf eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO um, bleibt das angerufene Arbeitsgericht für den neuen Klageantrag gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittschuldner in die Klageänderung eingewilligt hat oder ob sie sachdienlich ist.
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2020 – 6 Ca 5732/18 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für einen Schadensersatzanspruch wegen einer nicht erteilten Drittschuldnererklärung.
4Dem Kläger steht gegen den Streitverkündeten gemäß einem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 14.03.2003 ein Schmerzensgeld iHv. 2.045,00 EUR nebst Zinsen seit dem 01.01.2001 zu.
5Auf Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht Euskirchen am 09.04.2018 einen Beschluss, mit dem das gegenwärtige und zukünftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten bei der Beklagten gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Zugleich wurde die Beklagte zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung aufgefordert. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 18.04.2018 zugestellt.
6Nachdem trotz weiterer Aufforderungen des Klägers eine Drittschuldnererklärung der Beklagten ausgeblieben war, hat der Kläger mit seiner am 21.08.2018 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 31.08.2018 zugestellten Klageschrift die Einziehung der gepfändeten Arbeitsentgeltansprüche betrieben.
7Am 16.10.2018 hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers ein Teilversäumnisurteil über gepfändetes Arbeitseinkommen der Monate Mai bis Juli 2018 verkündet, das der Beklagten am 31.10.2018 zugestellt worden ist und gegen das sie mit einem am selben Tag bei dem Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt hat.
8Nach Hinweis der Vorsitzenden im Kammertermin vom 23.06.2020, dass das Arbeitsverhältnis des Streitverkündeten mit der Beklagten ausweislich der zwischenzeitlich erteilten Auskünfte bereits am 31.08.2018 sein Ende gefunden und dass für die Dauer des Arbeitsverhältnisses ein vorrangiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestanden haben dürfte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.07.2020 erklärt, dass er seine bisherigen Klageanträge nicht weiter verfolge und nunmehr im Wege der Klageänderung die Erstattung der von ihm vergeblich aufgewandten Rechtsverfolgungskosten iHv. 1.076,95 EUR begehre.
9Die Beklagte hat die Sachdienlichkeit der Klageänderung in Abrede gestellt und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als unzulässig gerügt.
10Mit Beschluss vom 25.08.2020 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt und dies damit begründet, dass es sich um eine Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG handele. Die geltend gemachten Ansprüche entsprängen demselben Lebenssachverhalt. Für die ursprüngliche Einziehungsklage sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten klar eröffnet gewesen, so dass gemäß § 17 Abs. 1 GVG die Zuständigkeit für die Zusammenhangsklage auch dann bestehen bleibe, wenn die Anhängigkeit der Hauptklage ende.
11Der Beschluss ist der Beklagten am 27.08.2020 zugestellt worden. Mit ihrer am 01.09.2020 bei dem Arbeitsgericht eingelegten und begründeten sofortigen Beschwerde rügt die Beklagte, dass es sich bei dem nach der Klageänderung verfolgten Anspruch um einen reinen Schadensersatzanspruch handele, der seinen Ursprung nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in einem behaupteten Fehlverhalten gegenüber dem Kläger habe. Es fehle damit die „arbeitsrechtliche Grundlage“, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs notwendig sei. Eine Zusammenhangsklage liege nicht vor, weil der Kläger den ursprünglichen Streitgegenstand mit der Klageänderung aufgegeben habe.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
13II.
14Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten auch für den geänderten, nunmehr auf die Erstattung von Kosten einer unnützen Rechtsverfolgung gerichteten Klageantrag bejaht.
151.) Allerdings besteht für die Schadensersatzklage keine originäre Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, da sie keinen arbeitsrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat. Rechtsgrund der Haftung des Drittschuldners auf Schadenersatz ist nicht eine Verletzung des zwischen ihm und dem Schuldner bestehenden Rechtsverhältnisses (MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, § 840 ZPO, Rn. 36), sondern der Verstoß gegen die vollstreckungsrechtliche Erklärungspflicht aus § 840 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger die in § 840 Abs. 1 ZPO angeführten Erklärungen abzugeben, aus denen der Gläubiger insbesondere ersehen kann, ob Vorpfändungen vorliegen und er mit einer Pfändung zum Zuge kommen kann. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner (BAG, Urteil vom 31. Oktober 1984 – 4 AZR 535/82 –, BAGE 47, 138-144, Rn. 16). Kommt der Drittschuldner einem entsprechenden Verlangen des Gläubigers nicht nach, haftet er dem Gläubiger gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den aus der Nichterfüllung seiner Erklärungspflicht entstehenden Schaden. Bei der Klage auf Schadensersatz handelt es sich damit dem Grunde nach um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Für die (isolierte) Geltendmachung des auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützten Anspruchs auf Kostenerstattung sind die Gerichte für Arbeitssachen daher grundsätzlich nicht zuständig (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO, Rn. 14).
162.) Anders ist es jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Gläubiger erst im Zahlungsprozess gegen den Arbeitgeber von dessen Einwendungen erfährt und die Zielrichtung seiner Klage auf Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten umstellt (dazu näher Brüne/Liebscher, BB 1996, 743, 745). Hier verbleibt es bei der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 840 ZPO, Rn. 14).
17a) In diesen Fällen sprechen schon Zweckmäßigkeitserwägungen und „der das Verfahrensrecht beherrschende Grundsatz der Prozessökonomie“ gegen eine „Rechtswegezersplitterung“ (zu diesen Gesichtspunkten BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 – VI ZR 212/87 –, BGHZ 103, 255-262, Rn. 12). So hat auch das Bundesarbeitsgericht in einer frühen Entscheidung erkannt, dass „es ausgesprochen unpraktisch“ wäre, eine Partei auf die Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen, wenn sie zunächst einen zur Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gehörenden Anspruch geltend macht und dann im Verlaufe des Rechtsstreites im Wege der Klageänderung nur noch die Kosten verfolgt, die aus dem bisherigen Arbeitsrechtsstreit entstanden sind (BAG, Urteil vom 23. September 1960 – 5 AZR 258/59 –, NJW 1961, 92, 93). Ähnlich sieht es das Bundessozialgericht. Für den Gläubiger sei es unzumutbar und es widerspräche der Prozessökonomie, ihn zur Geltendmachung eines auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützten Schadensersatzanspruches auf einen neuen Prozess vor dem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zu verweisen (BSG, Beschluss vom 12. Februar 1998 – B 6 SF 1/97 R –, juris, Rn. 9).
18b) Besondere Bedeutung kommen für die Rechtswegzuständigkeit auch der Sachkunde und Sachnähe einer Gerichtsbarkeit zu (BGH, Beschluss vom 22. März 1976 – GSZ 2/75 –, BGHZ 67, 81-92, Rn. 33; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1964 – III ZR 70/63 –, BGHZ 43, 34-42, Rn. 10). Im Fall der Umstellung einer Einziehungsklage auf einen Schadensersatzprozess würde es dem Kläger verwehrt, die Sachkunde der Arbeitsgerichte zu nutzen, obwohl der Schadensersatzprozess nur „ein Anhängsel aus einem untergegangenen Arbeitsrechtsstreit“ darstellt. Denn ob ein Verhalten des Drittschuldners von gepfändetem Arbeitseinkommen die Merkmale des Schuldnerverzuges, der unerlaubten Handlung oder des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfüllt und welche Folgerungen sich daraus für ein als Hauptanspruch geltend gemachtes Kostenerstattungsbegehren ergeben, hängt nämlich bei einer Gesamtbetrachtung meist von Fragen des materiellen Arbeitsrechts ab (BAG, Urteil vom 23. September 1960 – 5 AZR 258/59 –, NJW 1961, 92, 93).
19c) Zudem eröffnet § 2 Abs. 3 ArbGG in Fällen der vorliegenden Art den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. Denn § 2 Abs. 3 ArbGG erstreckt die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auf Streitigkeiten, die nicht in den Katalog der § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallen und daher an sich in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören. Solche ursprünglich rechtswegfremden Streitigkeiten können dann vor die Arbeitsgerichte gebracht werden, wenn sie mit einer dort anhängigen Streitigkeit in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Rechtlich oder innerlich zusammengehörende Verfahren sollen nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufgespalten werden (BAG, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 5 AZB 3/10, BAGE 134, 367-371 Rn. 12; Schwab/Weth/Walker, 5. Aufl. 2018, § 2 ArbGG, Rn. 198).
20aa) Für die auf die Verletzung der Erklärungspflicht gestützte Schadensersatzklage ist nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben.
21bb) Zwischen der ursprünglichen Zahlungsklage und dem auf Schadensersatz gerichteten neuen Antrag des Klägers besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Denn beide Ansprüche sind die wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands und gehören innerlich eng zusammen (zu den Voraussetzungen des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs BAG, Beschluss vom 11. September 2002 – 5 AZB 3/02 –, BAGE 102, 343-346, Rn. 11). Der Streitverkündete war Arbeitnehmer der Beklagten. Auf Grund der Pfändung seiner Arbeitsentgeltansprüche war die Beklagte zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet.
22cc) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist auch die Voraussetzung der gleichzeitigen Anhängigkeit von Hauptklage und Zusammenhangsklage erfüllt.
23(1) Der Kläger hat seinen Einziehungsantrag nicht mit der am 10.07.2020 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klageänderung iSd. § 269 ZPO zurückgenommen, so dass deren Rechtshängigkeit mit sofortiger Wirkung rückwirkend entfallen wäre. Zwar hätte die Rücknahme nicht gemäß § 269 Abs. 1 ZPO der Einwilligung der Beklagten bedurft, weil über die Einziehungsklage noch nicht mündlich verhandelt worden war. Jedoch ist die Erklärung des Klägers, dass er seine bisherigen Klageanträge nicht weiter verfolge, nicht als Klagerücknahme anzusehen. Denn er hat zugleich klargestellt, dass er eine Klageänderung in Form einer Anspruchsersetzung vornehme. Anspruchsersetzungen unterfallen jedoch nur § 263 ZPO und nicht auch § 269 ZPO (Walther, NJW 1994, 423, 426).
24(2) Damit ist die Einziehungsklage rechtshängig geblieben. Zusätzlich ist die Schadensersatzforderung mit Zustellung der Klageänderung an die Beklagte am 22.07.2020 gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden. Dies gilt unabhängig von der Zulässigkeit der Klageänderung.
25(2.1) Bei einer zulässigen Klageänderung tritt der neue Anspruch zunächst neben den alten Anspruch. Die Anspruchsauswechslung bewirkt, dass der neue Anspruch an die Stelle des alten tritt. Der bisherige Anspruch scheidet zwar aus dem Prozess aus; über ihn kann nicht mehr entschieden werden. Jedoch tritt die Auswechslung der Ansprüche nicht schon mit Rechtshängigkeit ein, sondern erst mit Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 263 ZPO, also entweder mit der Einwilligung des Beklagten oder der förmlichen Anerkennung durch das Gericht in einem Zwischenurteil oder in einem Endurteil. Die Auswechslung bereits an den bloßen Eintritt der Rechtshängigkeit des neuen Anspruchs zu knüpfen, verbietet sich nämlich deshalb, weil dadurch die Vorschriften über die Klageänderung unterlaufen würden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 263 ZPO Rn. 47, 48).
26(2.2) Eine unzulässige Klageänderung führt zwar nicht zu der gewollten Anspruchsauswechslung. Vielmehr hat das Gericht weiterhin über den ursprünglichen Klageantrag zu entscheiden. Dies gebietet der Schutz der Beklagten. Denn ansonsten könnte sich ein Kläger durch eine unzulässige Klageänderung einseitig dem Prozessrechtsverhältnis bezüglich der ursprünglichen Klage und einer der materiellen Rechtskraft fähigen Klageabweisung entziehen (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 263 ZPO, Rn. 17). Gleichwohl wird der neue Antrag bei einer unzulässigen Klageänderung rechtshängig. Dies gilt auch hinsichtlich der Schadensersatzforderung des Klägers. Der Umstand, dass sein neuer Antrag bei Unzulässigkeit der Klageänderung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, ändert nichts an seiner Rechtshängigkeit (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 261 ZPO, Rn. 6; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 263 ZPO Rn. 53) und daran, dass Haupt- und Zusammenhangsklage gleichzeitig anhängig sind.
273.) Die Bejahung einer Zusammenhangszuständigkeit für den Schadensersatzantrag widerspricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dem Rechtsgedanken des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der bezüglich der Rechtswegzuständigkeit seinen Niederschlag in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG gefunden hat. Im Gegenteil: Beide Normen bestimmen, dass die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Dies gilt zwar nach allgemeiner Auffassung nicht für nachträgliche Klageänderungen. Stellt der Kläger einen neuen Streitgegenstand zur Prüfung, ist das angerufene Gericht befugt, seine Zuständigkeit für dieses Begehren zu prüfen (BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12 –, Rn. 23, juris; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 261 ZPO, Rn. 12). Gerade das hat das Arbeitsgericht aber getan und die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG bejaht.
284.) Der Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts Köln steht schließlich nicht die Befürchtung der Beklagten entgegen, im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gemäß § 12a Abs. 1 ZPO im Falle eines Obsiegens keine Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten erreichen zu können und insoweit benachteiligt zu werden. Dass der Gesetzgeber die Kostenerstattungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise abweichend von anderen Verfahrensordnungen geregelt hat (BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1971 – 1 BvR 231/69 –, BVerfGE 31, 306-311, Rn. 14), ist eine sozialpolitisch motivierte Entscheidung (Schwab/Weth, 5. Aufl. 2018, § 12a ArbGG, Rn. 4), die keinen Einfluss auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit hat. Dass Verfahrensgegenstand und Kostenerstattung voneinander unabhängig sind, ergibt sich zudem unmittelbar aus § 2 Abs. 3 ArbGG. Mit der Zusammenhangszuständigkeit für rechtswegfremde Streitgegenstände hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass sie der Kostenerstattungseinschränkung des Arbeitsgerichtsgesetzes unterliegen.
29III.
30Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
31IV.
32Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.