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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 176/20

Datum:
06.11.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 176/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:1106.9TA176.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5732/18
Schlagworte:
Rechtsweg - Drittschuldnerklage - Klageänderung - Schadensersatz
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Stellt der Kläger seine ursprünglich auf Einziehung gepfändeten Arbeitseinkommens gerichtete Drittschuldnerklage auf eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung der Erklärungspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO um, bleibt das angerufene Arbeitsgericht für den neuen Klageantrag gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Drittschuldner in die Klageänderung eingewilligt hat oder ob sie sachdienlich ist.

 
Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.08.2020 – 6 Ca 5732/18 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

 
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