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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 – 5 Ca 8089/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
3Der am 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst als Abfallberater unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT tätig. Nach erfolgreicher Absolvierung einer einjährigen Vollzeitausbildung zum Verwaltungsfachwirt wurde der Kläger ab November 1998 als Sozialhilfesachbearbeiter im Bezirkssozialamt E eingesetzt. Seit 1. Januar 1999 war der Kläger als Verwaltungsangestellter in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert. Seit dem 01.01.2005 ist der Kläger als sogenannter persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter K (früher ARGE) tätig.
4Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst der BAT sowie ab dem 01.10.2005 der TVöD sowie diesen ergänzende und ersetzende Tarifverträge Anwendung, insbesondere auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA wurde für die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD die Vergütungsgruppe nach der Anl. 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. Seit dem 01.06.2005 vergütete die Beklagte den Kläger nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Diese Vergütungsgruppe war zum 30.09.2005 der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet. Dementsprechend hat die Beklagte den Kläger zum 01.10.2005 entsprechend der Anl. 1 zum TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet. Nach der neuen Entgeltordnung des TVöD seit dem 01.01.2017 ist der Kläger in der EG 9 c TVöD eingruppiert.
5Mit Gründung der der Arbeitsgemeinschaft zwischen der Stadt Köln und der Bundesagentur für Arbeit (ARGE- jetzt Jobcenter) ab dem 01.01.2005 wechselte der Kläger in eines von zwei Erstantragsteams am Standort M . In der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 29.08.2005 war er dort in der Funktion eines persönlichen Ansprechpartners (PA) im Frontoffice tätig. Diese Funktion war bei der Beklagten nach der Vergütungsgruppe IVb BAT bewertet. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte als persönlicher Ansprechpartner für den Personenkreis SGB II/ALG II, die Klärung der Anliegen von Leistungsempfängern, Neuantragsannahme, Leistungsrechtliche Auskünfte und Entscheidungen, Koordinierung der Hilfsmöglichkeiten, Eingliederungsvereinbarungen abschließen und fortschreiben sowie die Vermittlung von Arbeit und Arbeitsgelegenheiten. Ab Juli 2005 bis einschließlich August 2007 erfolgte sein Einsatz im neuen Bestandskundenteam. Auch hier war er mit Neuanträgen, Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung befasst.
6Die Beklagte wies dem Kläger zum 01.09.2007 - nach Einführung des neuen Geschäftsmodells, wie sie vorträgt - die Tätigkeit des persönlichen Ansprechpartners im Team 743i, einem Arbeitsvermittlungsteam zu. Der Kläger war seitdem als persönlicher Ansprechpartner im Integrationsbereich tätig. Diese Tätigkeit des Klägers wurde von der Beklagten nach der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a BAT bewertet und später nach der Entgeltgruppe 9 c TVöD.
7Mit Schreiben vom 31.07.2017 und 27.07.2018 beantragte der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVa BAT ab dem 01.01.2005 sowie in die Entgeltgruppe 10 TVöD ab dem 01.10.2005.
8Die Parteien vereinbarten mit Wirkung zum 01.08.2018 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Danach befand sich der Kläger bis zum 31.01.2020 in der Arbeitsphase. Die Passivphase endet zum 31.07.2021.
9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe in der Zeit von Januar 2005 bis August 2007 eine Tätigkeit ausgeübt, die nach der Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. 10 TVöD zu bewerten sei. Eine Differenzierung der Arbeiten von persönlichen Ansprechpartnern und Fallmanagern, die nach IV a BAT bzw. 10 TVöD vergütet worden seien, sei nicht erfolgt. Eine unterschiedliche Vergütung sei daher nicht erklärbar und verstoße zudem gegen den Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung. Seine Tätigkeit erfülle auch die Qualifizierungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“. Denn mit seinem Handeln habe er den sozialen Frieden und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung gesichert. Ein kompletter Neuaufbau der Verwaltungsstruktur sei erforderlich gewesen. Zu nennen seien zudem fehlende Hardwareausstattung in den ersten Tagen, häufige Programmumstellungen, fehlerbehaftete Programmupdates sowie ein bestehender Personalmangel. Dies habe zu notwendigen Verhandlungen des persönlichen Ansprechpartners mit aufgebrachten Kunden geführt. Die Tätigkeit sei wegen nötiger Termintreue besonders verantwortungsvoll gewesen. Die Anzahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei hoch. Wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz bei Neuanträgen sei eine besondere finanzielle Verantwortung gegeben.
10Der Kläger hat zuletzt beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 52.731,34 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2005 in IV a BAT einzugruppieren ist sowie ab dem 01.10.2005 in Entgeltgruppe EG 10 TVöD;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.10.2018 eine Vergütung gemäß TVöD 10 zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend ab dem 01.10.2018 jeweils ab dem Monatsersten mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unschlüssig, da der Kläger die Voraussetzungen der Qualifizierungsmerkmale der von ihm angestrebten höheren Vergütungsgruppe nicht hinreichend dargelegt hat. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal der besonderen Schwierigkeit sei nicht einschlägig. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bearbeitung besondere Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Klägers stelle, da eine Vielzahl von Dienstanweisungen/Arbeitshilfen
19existierten und die Rechtsmaterie nicht besonders komplex sei. Der Kläger übersehe, dass sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben müsse, so das eventuell schwierige Begleitumstände wie fehlende Hardware und/oder Personalmangel nicht ausreichend seien.
20Die Ungleichbehandlung der Fallmanager und der persönlichen Ansprechpartner im Zeitraum von Januar 2005 bis September 2007 seien darauf zurückzuführen, dass die Angestellten für ihre vorangegangenen Tätigkeiten vor dem Einsatz bei der ARGE die unterschiedlichen Gehälter bereits bezogen hätten.
21Etwaige Zahlungsansprüche vor dem 31.07.2017 seien zudem nicht innerhalb der Frist des § 37 TVöD geltend gemacht worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
23Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf das Urteil (Bl. 308 - 319 d.A.) wird verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag weiter der Auffassung ist, er sei nach der von ihm in der Zeit von Januar 2005 bis August 2007 ausgeübten Tätigkeit in die Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. 10 TVöD einzugruppieren.
24Er habe von Juli 2005 bis September 2007 in einem Bestandskundenteam beschäftigt gewesen, in dem Neuanträge, Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung/Soziale und berufliche Integration zu leisten gewesen wären. Wenn nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 die Tätigkeit eines Jobmanagers als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei, dann handele es sich bei seiner Tätigkeit ab Juli 2005 um drei Arbeitsvorgänge, sodass diese einen, wenn auch größeren und höher zu bewertenden Arbeitsvorgang bildeten. Diese Tätigkeit werde heute von Mitarbeitern des sog. Orientierungsservices ausgeübt, die in BAT IV a/ A 11/ EG 10 TVöD eingruppiert seien. Allein die Erfassung von Neuanträgen sei – schon nach dem Vortrag der Beklagten – nach EG 10 TVöD zu bewerten. Es komme hinzu, dass er nicht nur Einzelfälle, sondern Bedarfsgemeinschaften betreut habe.
25Der Kläger trägt vor, dass er auch nach September 2007 bis mindestens zum 11.07.2011 neben seiner originären Tätigkeit im Integrationsbereich in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten aus dem Leistungsbereich ausgeführt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 06.02.2020 (Seit 4 – 6; Bl. 464 – 466 d. A.) verwiesen.
26Im Übrigen ist der Kläger weiter der Auffassung, dass ihm die begehrte höhere Vergütung auch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehe. Denn die Bundesagentur vergüte ihre Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit sogar deutlich höher als die städtischen Mitarbeiter nach EG 10 TVöD.
27Der Kläger ist schließlich weiter der Auffassung, der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht überwiegend verfallen, denn er habe die Höhergruppierung bereits 2005 geltend gemacht. Er beruft sich hierzu auf Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.7.2005 und 12.09.2005.
28Der Kläger beantragt sinngemäß,
29das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.
30Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
31Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Mit Gründung der ARGE zum 01.01.2005 seien sowohl Stellen für Fallmanager als auch für persönliche Ansprechpartner eingerichtet worden. Der Kläger sei in der Funktion eines persönlichen Ansprechpartners tätig gewesen, die nach der Vergütungsgruppe IV b BAT bewertet war. Sie - die Beklagte - habe - in Ermangelung von Erfahrungswerten hinsichtlich der Aufgabenstellungen nach dem SGB II – zunächst die Bewertung dieser Funktionen aus dem Kölner Jobcenter übernommen. Diese Bewertungsaussagen hätten bis zum 01.09.2007 gegolten. Dann sei ein neues Geschäftsmodells mit einer klaren Dienstverteilung eingeführt worden. Danach sei der Orientierungsservice mit A 11/EG 10, der Integrationsbereich mit A 10/EG 9 c und der Leistungsbereich mit A 10/EG 9 c bewertet. Der Kläger sei seit dem 01.09.2007 als sog. Integrationskraft im Integrationsbereich tätig gewesen.
32Es treffe nicht zu, dass der Kläger vom 01.01.2005 bis September 2007, als er auch Erstanträge bearbeitet habe, eine dem heutigen Orientierungsservice hinsichtlich der Arbeitsvorgänge und Zeitanteile vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hätte.
33Schließlich seien die Zahlungsansprüche vor dem 31.01.2017 verfallen. Die Höhergruppierung sei nicht bereits mit den vom Kläger genannten Schreiben aus 2005 erfolgt, da diese die seinerzeitige Bewerbung des Klägers auf eine höherwertige Stelle betrafen.
34Wegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig – auch hinsichtlich der Feststellungsanträge (vgl. allg. zur üblichen Eingruppierungsfeststellungsklage etwa BAG 17. 11. 2010 - 4 AZR 188/09 – mwN) - aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe EG 10 TVöD-VKA bzw. IV a BAT. Damit steht ihm auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Das Berufungsgericht schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Berufung der enthält keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
371. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT und nach der Ablösung des BAT ab dem 1. November 2010 durch den TVöD nach der Entgeltgruppe 10 TVöD. Seine Tätigkeit erfüllt auf der Grundlage seines Vortrages nicht die Anforderungen der Vergütungsgruppe IVa (Fallgr. 1a oder 1b) BAT bzw. EG 10 TVöD. Die Klage ist unschlüssig, denn dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er mit seiner Tätigkeit ab 01.01.2005 als sog. persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter Köln (früher ARGE) die qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. EG 10 TVöD erfüllt hat.
38a. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend in der Zeit ab dem 1.10.2005 der ihn ablösende TVöD Anwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
39b. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 4 BAT ist der Kläger in der VergGr. IVa BAT eingruppiert, wenn die seine Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte (Fallgr. 1a) oder zu einem Drittel (Fallgr. 1b) der Gesamtarbeitszeit die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen. Seit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Kommunen zum 01.01.2017 richtet sich die Eingruppierung der dort Beschäftigten gemäß § 12 TVöD nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA), § 12 Absatz 1 Satz 1 TVöD. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, § 12 Absatz 2 Satz 1 TVöD. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen, § 12 Absatz 2 Satz 2 TVöD.
40Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind damit die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT sowie - mit hinsichtlich der hier zu prüfenden Qualifizierungsmerkmale gleichlautenden Tätigkeitsmerkmalen - Teil A. Allgemeiner Teil der Anlage 1 Entgeltordnung (VKA), maßgebend:
41„Vergütungsgruppe V b |
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1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. |
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… |
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Vergütungsgruppe IV b |
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1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. |
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… |
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Vergütungsgruppe IV a |
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1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. |
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... |
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1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.“ Seit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Kommunen zum 01.01.2017 sind hier folgende Entgeltgruppen maßgeblich: „3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) … Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, … (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.). … Entgeltgruppe 9 a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9 b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9 a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9 c Beschäftigte deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Entgeltgruppe 10 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9 c heraushebt.“ |
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c. Die von dem Kläger angestrebte Vergütung nach Vergütungsgruppe IVa BAT setzt danach voraus, dass soweit die mindestens die Hälfte (Fallgr. 1a) oder mindestens ein Drittel (Fallgr. 1b) der seine gesamte Arbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. IVa BAT entspricht sowie - nach Einführung der Entgeltordnung für die Gemeinden – mindestens zu einem Drittel der EG 10 entspricht. Dabei ist der vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Begriff des Arbeitsvorgangs zugrunde zu legen. Danach ist ein Arbeitsvorgang, eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten Danach können bei der Ermittlung der Arbeitsvorgänge tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (st. Rspr., etwa BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 – mwN).
43aa. Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 29.08.2005 in der Funktion eines persönlichen Ansprechpartners (PA) im Frontoffice der Arbeitsgemeinschaft zwischen der Stadt Köln und der Bundesagentur für Arbeit (ARGE-jetzt Jobcenter) tätig. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte als persönlicher Ansprechpartner für den Personenkreis SGB II/ALG II, die Klärung der Anliegen von Leistungsempfängern, Neuantragsannahme, Leistungsrechtliche Auskünfte und Entscheidungen, Koordinierung der Hilfsmöglichkeiten, Eingliederungsvereinbarungen abschließen und fortschreiben sowie die Vermittlung von Arbeit und Arbeitsgelegenheiten. Ab Juli 2005 bis einschließlich August 2007 erfolgte sein Einsatz im neuen Bestandskundenteam. Hier war er weiterhin mit Neuanträgen, Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung befasst. Seit dem 01.09.2007 war der Kläger im Team 743i, einem Arbeitsvermittlungsteam, als persönlicher Ansprechpartner im Integrationsbereich tätig. Dies ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig.
44bb. Es kann dahinstehen, ob diese vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als sog. persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter als ein einziger großen Arbeitsvorgang oder – wie der Kläger meint in der Zeit vom 01.01.2005 bis September 2007 – als 3 Arbeitsvorgänge (Neuantragsannahme, Leistungsbearbeitung und Arbeitsvermittlung) anzusehen ist. Denn in jedem Fall hat der Kläger nicht dargelegt, dass sich seine Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2005 bis September 2007 und erst recht nicht danach aus der Vergütungsgruppe IV b BAT/ EG 9 c TVöD entsprechend der angestrebten Vergütungsgruppe IV a BAT/ EG 10 TVöD mindestens zu einem Drittel durch „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ hervorhebt.
45cc. Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen (BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – mwN). Danach muss ein Arbeitnehmer in einer dem Streitfall entsprechenden Lage die allgemeinen Voraussetzungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT sowie EG 6 und die der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT sowie EG 9 c und IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT sowie EG 10 erfüllen. Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen eines Angestellten der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT/ EG 6 TVöD oder der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT/ EG 9 c TVöD entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt und eine Eingruppierung in der VergGr. IVa Fallgr. 1a oder 1b BAT/ EG 10 TVöD begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „Normaltätigkeiten“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – mwN)
46d. Nach diesen Maßstäben erfüllt die Tätigkeit des Klägers auf der Grundlage seines Vortrages nicht die Anforderungen der Heraushebungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ der Fallgruppe 1a oder 1b der VergGr. IVa BAT sowie EG 10 TVöD. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt.
47aa. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er als Angestellter im allgemeinen Verwaltungsdienst iSd. genannten Fallgruppen eine Tätigkeit ausübt, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert sowie besonders verantwortungsvoll ist, wofür auch seine bisherige Vergütung durch die Beklagte nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT bzw. seit der Überleitung in den TVöD 2005 nach EG 9 TVöD sprechen.
48bb. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit sich aus den Anforderungen an diese Grundtätigkeit nach der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa BAT sowie EG 9 c TVöD hinsichtlich der Anforderungen durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt. Es fehlt an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. Danach hätte zunächst die Tätigkeit von Angestellten der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT sowie EG 9 c TVöD dargelegt werden müssen, sodann welche darüber hinausgehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung seine jetzige Tätigkeit beinhaltet. Einen solchen Vortrag hat der Kläger auch in der Berufung nicht erbracht. Die Feststellung, ob sich Angestellte mit ihrer Tätigkeit dadurch aus der VergGr. IVb herausheben, dass ihre Tätigkeit das genannte Heraushebungsmerkmal erfüllt, lässt sich nur gemessen an den in der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT sowie EG 9 c TVöD gestellten Anforderungen treffen. Bereits die VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT sowie EG 6 TVöD setzt gründliche, umfassende Fachkenntnisse voraus, die VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT sowie EG 9 c TVöD eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. In der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT sowie EG 10 TVöD wird somit ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT sowie EG 9 c TVöD in gewichtiger Weise, dh. beträchtlich übersteigt. Das Tätigkeitsmerkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, dh. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss - aufgrund ihres Gehalts als Heraushebungsmerkmal - zumindest zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Vergütungsgruppen führen (vgl. etwa BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – mwN). Die Prüfung der einzelnen Anforderungen setzt daher einen wertenden Vergleich voraus.
49cc. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe in der Zeit von Januar 2005 bis August 2007 eine Tätigkeit ausgeübt, die nach der Vergütungsgruppe IV a BAT bzw. 10 TVöD zu bewerten sei. Eine Differenzierung der Arbeiten von persönlichen Ansprechpartnern und Fallmanagern, die nach IV a BAT bzw. 10 TVöD vergütet worden seien, sei nicht erfolgt. Eine unterschiedliche Vergütung sei daher nicht erklärbar und verstoße zudem gegen den Grundsatz der allgemeinen Gleichbehandlung. Seine Tätigkeit erfülle auch die Qualifizierungsmerkmale „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“. Denn mit seinem Handeln habe er den sozialen Frieden und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung gesichert. Ein kompletter Neuaufbau der Verwaltungsstruktur sei erforderlich gewesen. Zu nennen seien zudem fehlende Hardwareausstattung in den ersten Tagen, häufige Programmumstellungen, fehlerbehaftete Programmupdates sowie ein bestehender Personalmangel. Dies habe zu notwendigen Verhandlungen des persönlichen Ansprechpartners mit aufgebrachten Kunden geführt. Die Tätigkeit sei wegen nötiger Termintreue besonders verantwortungsvoll. Die Anzahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften sei hoch. Wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz bei Neuanträgen sei eine besondere finanzielle Verantwortung gegeben.
50In der Berufung trägt der Kläger weiter vor, von Juli 2005 bis September 2007 sei er in einem Bestandskundenteam beschäftigt gewesen, in dem Neuanträge, Leistungssachbearbeitung und Arbeitsvermittlung/Soziale und berufliche Integration zu leisten gewesen wären. Wenn nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2012 die Tätigkeit eines Jobmanagers als ein Arbeitsvorgang anzusehen sei, dann handele es sich bei seiner Tätigkeit ab Juli 2005 um drei Arbeitsvorgänge, sodass diese einen, wenn auch größeren und höher zu bewertenden Arbeitsvorgang bildeten. Diese Tätigkeit werde heute von Mitarbeitern des sog. Orientierungsservices ausgeübt, die in BAT IV a/ A 11/ EG 10 eingruppiert seien. Allein die Erfassung von Neuanträgen sei – schon nach dem Vortrag der Beklagten – nach EG 10 TVöD zu bewerten. Es komme hinzu, dass er nicht nur Einzelfälle, sondern Bedarfsgemeinschaften betreut habe. Auch habe er nach September 2007 bis mindestens zum 11.07.2011 neben seiner originären Tätigkeit im Integrationsbereich in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten aus dem Leistungsbereich ausgeführt– Hierzu zählt er mit Schriftsatz vom 06.02.2020 (Seit 4 – 6) eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten auf.
51dd. Dieser Vortrag des Klägers lässt keinen wertenden Vergleich zu. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit nicht nur die nach der VergGr. IVb (Fallgr. 1a) BAT sowie EG 9 c TVöD erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und selbständigen Leistungen erfüllt und besonders verantwortungsvoll ist, sondern sich darüber hinaus durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt und damit die Tätigkeitsmerkmale der der Fallgruppe 1b der VergGr. IVa BAT sowie EG 10 TVöD erfüllt.
52Der weitgehend pauschal gehaltene Vortrag des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Aufzählung von Tätigkeiten und Kompetenzen. Daraus allein lassen sich jedoch noch keine Rückschlüsse auf ihren Stellenwert in einem aufeinander aufbauenden Eingruppierungsgefüge ziehen. Insbesondere ergibt sich nicht bereits daraus, dass der Kläger zeitweise mehrere Tätigkeiten, wie Neuantrags- und Leistungssachbearbeitung sowie Arbeitsvermittlung/Soziale und berufliche Integration ausgeübt hat, dass diese Tätigkeiten einzeln oder zusammen betrachtet die Heraushebungsmerkmale der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung - überhaupt bzw. im erforderlichen zeitlichen Umfang - erfüllen. Der Kläger schildert auch nicht konkret, worin er ein besonderes Fachwissen benötigt, zumal die Beklagte vorgetragen hatte, dass die rechtlichen Kenntnisse nicht umfassend sein müssten und zudem ausreichend Arbeitshilfen vorhanden waren. Es ist auch nicht eingruppierungsrelevant, ob die Arbeitsbedingungen vor Ort gut oder schlecht zu bewerten sind. Warum seine Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit ist, was mehr erfordert als gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständigen Leistungen sein müssen, hat der Kläger demnach nicht schlüssig dargetan. Außerdem fehlt es an dem Heraushebungsmerkmal der Bedeutung. Dabei wird nicht übersehen, dass der Kläger unstreitig besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verrichtet. Dies ist jedoch bereits Tatbestandsvoraussetzung für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe. IVb (Fallgr. 1a) BAT sowie 9 c TVöD. Dabei handelt es sich jedoch um eine „normale“ Sachbearbeitung von Einzelfällen, was auch die Bearbeitung von sog. Bedarfsgemeinschaften einschließt. Diese Tätigkeit des Klägers ist zwar für die Betroffenen wichtig, jedoch für die Allgemeinheit nicht bedeutsamer als andere Einzelfallsachbearbeitungen. Eine solche Einzelfallbearbeitung ist für sich genommen auch nicht geeignet, den sozialen Frieden zu wahren.
53Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese von ihm jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2005 bis September 2007 ausgeübte Tätigkeit (Neuantragsannahme, Leistungsbearbeitung und Arbeitsvermittlung), werde heute von Mitarbeitern des sog. Orientierungsservices ausgeübt, die in BAT IV a/ A 11/ EG 10 eingruppiert seien. Dieser pauschale Vortrag des Klägers beinhaltet – erst recht, da die Beklagte bestreitet, dass der Kläger eine dem heutigen Orientierungsservice hinsichtlich der Arbeitsvorgänge und Zeitanteile vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat - keine hinreichende Darlegung der o.g. Voraussetzungen der angestrebten Höhergruppierung.
542. Zu Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich die angestrebte Höhergruppierung auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründen lässt.
55Der Kläger trägt dazu vor, bei der Beklagten sei in der Zeit vom 01.01.2005 bis September 2007 eine Differenzierung der Arbeiten von persönlichen Ansprechpartnern und Fallmanagern, die nach IV a BAT bzw. 10 TVöD vergütet worden seien, nicht erfolgt. Die damalige ungleiche Bezahlung der Fallmanager und der persönlichen Ansprechpartner hatte jedoch, worauf die Beklagte hinweist, seinen sachlichen Grund darin, dass diese Angestellten bei den vor dem 01.01.2005 von ihnen verrichteten Tätigkeiten unterschiedlich eingruppiert waren. Durch die - rechtlich möglicherweise unzulässige – Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit an die Fallmanager konnte die Beklagte aber keine Herabgruppierung dieser Angestellten bewirken. Demgegenüber war die vom Kläger ausgeübte Funktion eines persönlichen Ansprechpartners bei der Beklagten nach der Vergütungsgruppe IV b BAT bewertet. Die Beklagte hat – nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag – bei Gründung der ARGE in Ermangelung von Erfahrungswerten hinsichtlich der Aufgabenstellungen nach dem SGB II zunächst die Bewertung dieser Funktionen aus dem Kölner Jobcenter übernommen. Diese Bewertungsaussagen haben bis zur Einführung eines neuen Geschäftsmodells mit einer klaren Dienstverteilung ab dem 01.09.2007 gegolten. Danach ist bei der Beklagten der Orientierungsservice mit A 11/EG 10, der Integrationsbereich mit A 10/EG 9 c und der Leistungsbereich mit A 10/EG 9 c bewertet.
56Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit, mit denen er gemeinsam im Jobcenter tätig ist, höherwertig eingruppiert sind. Denn es kommt für die Einordnung einer Tätigkeit in eine Vergütungsordnung nicht darauf an, wie die entsprechende Tätigkeit in einem anderen Tarifwerk bewertet ist. Die Tarifvertragsparteien regeln jeweils für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich, wie sie die einzelnen Tätigkeiten vergüten wollen. Für ihre Entscheidung, welcher Rang den Aufgaben in der Vergütungsordnung beigemessen wird, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die jedenfalls mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen (vgl. dazu BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10).
573. Da der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT und nach der Ablösung des BAT ab dem 1. November 2010 durch den TVöD nach der Entgeltgruppe 10 TVöD hat, ist damit der geltend gemachte Zahlungsantrag sowie der Feststellungsantrag auf Höhergruppierung unbegründet. Hinsichtlich des Zahlungsantrags greift im Übrigen die Ausschlussfrist gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 TVöD ein, da der Kläger die angestrebte Höhergruppierung erstmals mit Schreiben vom 31.7.2017 geltend gemacht hat. Die vom Kläger in der Berufung vorgelegten Schreiben aus 2005 beziehen sich nicht auf ein Höhergruppierungsverlangen, sondern auf seine damalige vorausgegangene Bewerbung auf eine von der Beklagten ausgeschriebene höherwertige Stelle. Wegen der weiteren Begründung im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.
58II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen(§ 97 Abs. 1 ZPO).
59III. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.