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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 135/19

Datum:
26.03.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 135/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0326.7TA135.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 351/18
Schlagworte:
Versäumnisurteil; Zustellung; Zustellungsurkunde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
§§ 182, 233, 418 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einzelfalls einer erfolgreichen Beweisführung nach § 418 II ZPO für die Unrichtigkeit des Inhalts einer Postzustellungsurkunde.

2. Zur Auslegung eines von einer Naturpartei gestellten Antrags auf "Einsetzung in den vorigen Stand".

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.06.2019 nebst Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2019 abgeändert:

Dem Beklagten wird die von ihm beantragte „Einsetzung in den vorigen Stand“ insofern gewährt, als festgestellt wird, dass das Versäumnisurteil vom 24.07.2018 in Sachen 5 Ca 351/18 bisher noch nicht rechtskräftig werden konnte, da es noch nicht wirksam zugestellt worden ist.

 
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