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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 132/20

Datum:
25.06.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 132/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0625.6SA132.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1102/19
Schlagworte:
Drittschuldnerklage; pfändbares Einkommen; Naturalleistungen; Dienst-PKW; geldwerter Vorteil; Berechnung
Normen:
829 ZPO; § 835 ZPO; § 850c ZPO; § 850d ZPO; § 850 e; § 850 f ZPO;; § 107 GewO; § 611 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind für die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850 e ZPO die Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Dienst-PKW ist eine Naturalleistung im Sinne dieser Vorschrift. Das der Berechnung der pfändbaren Beträge zugrunde zu legende Einkommen des Schuldners ist also die Summe aus den Bruttobezügen und dem geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des PKW als Bruttosumme abzüglich der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die nach § 850e Nr. 1 ZPO als Abzugsposten zu berücksichtigen sind.

2. Bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte des Schuldners ist der geldwerte Vorteil der erlaubten Privatnutzung des Dienst-PKW nur aus steuerrechtlicher Sicht ein „Durchlaufposten“ und daher nicht als Nettobetrag vom (Brutto-)Einkommen wieder abzuziehen.

3. Der Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Sachleistung bei der Berechnung der Einkünfte des Schuldners steht nicht § 107 GewO entgegen, dem zufolge Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist, wenn der pfändbare Betrag, der sich aus der Tabelle zu § 850 c ZPO ergibt oder aus der Differenz zwischen einem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausdrücklich benannten pfändungsfreien Betrag und den Gesamteinkünften, den Wert der Sachleistung nicht übersteigt.

4. Die inhaltliche Überprüfung von bestandskräftigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen kommt im Rahmen der Drittschuldnerklage nicht in Betracht.

 
Tenor:

I.               Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2020 – 4 Ca 1102/19 – abgeändert und die Beklagte (ehemals Beklagte zu 2) verurteilt, an die Klägerin

für Februar 2019 einen Betrag               iHv 321,61 €,

für März 2019 einen Betrag                             iHv 321,61 €,

für April 2019 einen Betrag                             iHv 321,61 €,

für Mai 2019 einen Betrag                             iHv 321,61 €,

für Juni 2019 einen Betrag                             iHv 321,61 €,

für Juli 2019 einen Betrag                             iHv 352,96 €,

für August 2019 einen Betrag                             iHv 352,96 €,

für September 2019 einen Betrag               iHv 352,96 €

              zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweiligen Monatsbeträgen ab dem jeweils dritten Werktag eines jeden Monats,

              abzüglich der folgenden bereits geleisteten Zahlungen:

am 26.04.2019                            9,61 EUR

am 28.05.2019                            9,61 EUR

am 29.06.2019                            9,61 EUR

am 29.07.2019                            9,61 EUR

am 24.08.2019                            53,09 EUR

am 26.09.2019                            31,35 EUR

am 29.10.2019                            50,57 EUR

am 28.11.2019                            40,96 EUR

am 27.12.2020                            40,96 EUR

am 29.01.2020                            42,88 EUR

am 26.02.2020                            42,88 EUR

am 27.03.2020                            42,88 EUR

II.               Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung sowie einen Anteil von 77,5 % der Kosten erster Instanz; die Beklagte (ehemals Beklagte zu 2) trägt einen Anteil von 22,5 % der Kosten erster Instanz.

              [berichtigt durch Beschluss vom 30.07.2020]

III.               Die Revision wird nicht zugelassen

 
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