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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 658/19

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 658/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0916.5SA658.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 1873/19
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 936/20
Schlagworte:
Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit wegen Alkoholabhängigkeit - Auslegung Tarifvertrag - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Normen:
§ 626 BGB; § 156 LuftSiG; § 7 LuftSiG; § 7 LuftSiZÜV;; §§ 3, 21 MTV Lufthansa
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gehört nicht zu den Tatbeständen, für die nach dem MTV Lufthansa eine Ausnahme von dem an sich gegebenen Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer gilt. Dies ergibt die Auslegung des MTV Lufthansa. Danach handelt es sich nicht um einen "Lizenzverlust".

2. Die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit kann eine außerordentliche personenbedingte Kündigung mit Auslauffrist rechtfertigen, wenn sie dazu führt, dass der Arbeitnehmer dauerhaft leistungsunfähig ist.

3. Die Gerichte für Arbeitssachen haben nicht eigenständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gegeben waren. Diese Prüfung ist allein Sache der nach dem LuftSiG zuständigen Stellen und der Verwaltungsgerichte. An deren Entscheidungen sind andere Behörden und Gerichte gebunden, sofern sich die behördliche Maßnahme nicht als nichtig darstellt. Die Arbeitsgerichte haben die behördliche Entscheidung, falls sie sich nicht als nichtig erweist oder im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig aufgehoben worden ist, ihrer eigenen Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (im Anschluss an BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - ).

4. Hat die zuständige Behörde eine für den Arbeitnehmer zeitlich unbefristete negative Entscheidung getroffen, ist bezogen auf den Kündigungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer dauerhaft gehindert war, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Auf die Erfolgsaussichten des von ihm angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt es nicht an (im Anschluss an BAG 26.11.2009 - 2 AZR 272/08 - ).

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2019 – 8 Ca 1873/19 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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