Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 14/20

Datum:
02.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 14/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0902.5SA14.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4153/19
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung - alternative Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern - Abgrenzung der Begriffe "Auftragsspitzen" und "dauerhafter Bedarf" Parallelfall zu 5 Sa 14/20 ohne Weiterbeschäftigungsantrag. Betriebsbedingte Kündigung - alternative Beschäftigungsmöglichkeit bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern - Abgrenzung der Begriffe "Auftragsspitzen" und "dauerhafter Bedarf"
Normen:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Werden Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von „Auftragsspitzen“ eingesetzt, liegt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vor.

2. Werden Leiharbeitnehmer dagegen zur Abdeckung eines Dauerbedarfs eingesetzt, kann eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegen.

3. Daraus folgt, dass keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG vorliegt, wenn Leiharbeitnehmer zur Abdeckung von Vertretungsbedarf beschäftigt werden. Leiharbeitnehmer werden nicht zur Vertretung beschäftigt, wenn sie eingesetzt werden, um ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken.

4. Die für das Befristungsrecht zum Sachgrund der Vertretung ergangene Rechtsprechung des BAG (17. Mai 2017 – 7 AZR 420/15) beansprucht auch für die Relevanz des Einsatzes von Leiharbeitnehmern für die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen Geltung.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2019 – 1 Ca 4153/19 – teilweise abgeändert:

Der Weiterbeschäftigungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank