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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 55/20

Datum:
15.04.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 55/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0415.4TA55.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ga 26/20
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; Dringender Fall; Entscheidung durch das Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung; Verfügungsanspruch; keine offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung; Betriebsratswahl; Sitzplatz für Minderheitengeschlecht; unzutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses; Nichtigkeit/Unanfechtbarkeit einer Betriebsratswahl; Zustimmung des Betriebsrates nach § 103 BetrVG
Normen:
§§ 62 Abs. 2, 78 Satz 1 ArbGG; §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 567 ff. ZPO;; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG; § 626 BGB; §§ 15 Abs. 2, 23 Abs. 1, 103 BetrVG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 22 Abs. 4 WO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers, dem gegenüber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, ist nur dann gegeben, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam ist.

 
Tenor:

1.                     Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2020(8 Ga 26/20) wird zurückgewiesen.

2.                     Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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