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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 330/19

Datum:
03.07.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 330/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0703.4SA330.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2807/16
Schlagworte:
Negative Feststellungsklage; Rückdeckungsversicherung; Pfandrecht; Wertguthabenvereinbarung; Insolvenzverfahren; Aussonderungsrecht; Absonderungsrecht; Insolvenzanfechtung; nahestehende Person; Rückübertragung zur Insolvenzmasse
Normen:
§§ 1273, 1274, 1204, 1205 BGB; §§ 47 Abs. 1, 50 Abs. 1, 51,; 133 Abs. 1, 133 Abs. 4, 134 Abs. 1, 138 Abs. 2 Nr. 1, 143 InsO;; § 7 Abs. 1a SGB IV aF; § 7b SGB IV; § 159 VVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Eine ordnungsgemäße Wertguthabenvereinbarung iSv. § 7 Abs. 1a SGB IV aF (= § 7b SGB IV) setzt voraus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich darüber geeinigt haben, in welchem Umfang ein Guthaben angespart werden soll, dh. es muss klar sein, welche Arbeitszeit in welchem Zeitraum auf dem Arbeitszeitkonto angespart wird bzw. welches Wertgutgaben, das auf welchem konkreten Arbeitszeitumfang beruht, angespart werden soll.

◦2. Liegt keine derartige Wertguthabenvereinbarung vor, können die Rechte aus der Vereinbarung zum Arbeitszeitkonto nicht dadurch abgesichert werden, dass eine Rückdeckungsversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hat, an den Arbeitnehmer verpfändet wird, da mangels zu sichernder Forderung kein akzessorisches Pfandrecht bestellt werden kann.

◦3. Im Falle der Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers und Versicherungsnehmers stellt die Übertragung einer solchen Rückdeckungsversicherung an den neuen Arbeitgeber im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Insolvenzeröffnung eine anfechtbare Handlung dar, erst recht wenn es sich bei dem neuen Arbeitgeber um eine nahestehende Person iSv. § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO handelt.

 
Tenor:

1.               Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) wird als unzulässig verworfen, soweit festgestellt wurde, dass dem Beklagten zu 1.) keine Aussonderungsansprüche an der Rückdeckungsversicherung bei der S Versicherung, Versicherungsschein-Nummer , geschlossen zwischen der Insolvenzschuldnerin und der S Versicherung, zustehen.

2.              Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten zu 1.) und die Berufung der Beklagten zu 2.) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (5 Ca 2807/16) zurückgewiesen.

3.              Die Kosten der Berufung tragen der Beklagte zu 1.) zu 40% und die Beklagte zu 2.) zu 60%.

4.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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