Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 326/19

Datum:
28.02.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 326/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0228.4SA326.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4163/17
Schlagworte:
Direktionsrecht; Zuweisung anderer Tätigkeit; Gleichwertigkeit; örtliche Versetzung; unbillige Leistungsbestimmung; Abmahnung; Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Dritten während der Elternzeit; Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Normen:
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG; §§ 242, 315, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 106 Satz 1 GewO;; § 256 ZPO; § 15 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 7 BEEG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einer angestellten Immobilienkauffrau, die bislang für Vermietung und Verkauf von Immobilien zuständig war und hierdurch auch Provisionsansprüche erworben hat, die rund das Doppelte der Grundvergütung ausmachen, kann mangels Gleichwertigkeit im Wege des Direktionsrechts keine Tätigkeit im Bereich von Hausverwaltungen übertragen werden, wenn dort unstreitig keine Provisionsansprüche erworben werden können.

2. Einzelfall der Unbilligkeit einer örtlichen Versetzung einer Mitarbeiterin von über 600 km zum einen aufgrund deren familiärer Verhältnisse und zum anderen wegen Rechtsmissbrauchs, da keine ernsthafte Beschäftigung durch den Arbeitgeber zu erwarten ist, wenn die Mitarbeiterin bspw. als "Pulverfass", "Sprengsatz" oder "aufbrausende Persönlichkeit" bezeichnet und beleidigt wird.

3. Die Aufnahme einer Tätigkeit während einer Elternzeit bei einem Dritten gemäß § 15 BEEG bedarf der vorherigen Zustimmung des Vertragsarbeitgebers. Eine bloße Anzeige ist nicht ausreichend, so dass die Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt, die eine Abmahnung rechtfertigt.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.04.2019 (7 Ca 4163/17) teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:

II.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

III.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank