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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 324/19

Datum:
08.05.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 324/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0508.4SA324.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2034/18
Schlagworte:
Abfindung; Abführen von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag; Abrechnung; Korrekturabrechnung; Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung; Überweisung an das Finanzamt; Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung; Lohnjournal; Zwangsvollstreckung aus gerichtlichem Vergleich; Vollstreckungsabwehrklage; Erfüllungseinwand; besonderer Erfüllungseinwand; Widerklage in der Berufungsinstanz
Normen:
§ 767 Abs. 2 ZPO; §§ 362, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB;; §§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 41a EStG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Arbeitgeber kann im Hinblick auf § 286 Abs. 1 ZPO den Nachweis, dass die auf eine gezahlte Abfindung entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden, ohne Weiteres dadurch führen, dass er die entsprechende Gehaltsabrechnung, des betreffenden Arbeitnehmers, das monatliche Lohnjournal für alle Arbeitnehmer in geschwärzter Fassung (bis auf die Angaben zum betreffenden Arbeitnehmer), das Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung einschließlich des Transfertickets an das Finanzamt, vorlegt. In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber auf den sog. besonderen Erfüllungseinwand im Sinne der Rechtsprechung des 5. Senats des BAG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17, Rn. 18, juris).

2. Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO muss der Nachweis der Erfüllung bzw. des (besonderen) Erfüllungseinwands nicht durch öffentliche Urkunden iSv. § 775 Nr. 4 ZPO erbracht werden, da diese Regelung nur bei der einstweiligen Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan gilt. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Vollstreckungsabwehrklage reicht der Nachweis iSv. § 286 Abs. 1 ZPO aus.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Bonn vom 15.05.2019 (2 Ca 2034/18) wird als unzulässig verworfen, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung, an die Klägerin 2.569,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.11.2018 zu zahlen, wendet.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2019 (2 Ca 2034/18) zurückgewiesen.

3. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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