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◦1. Eine dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst in Form einer sog. Ankreuzbeurteilung muss bei einem uneinheitlichem Leistungsbild ein Gesamturteil mit einer Begründung enthalten, aus dem zu entnehmen ist, aus welchen Einzelbewertungen es in welcher Weise gebildet wurde. Dies gilt um so mehr, wenn das Gesamturteil des Beurteilers eine deutliche Abweichung nach unten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzen aufweist. Ein Gesamturteil, das nur darlegt, dass vier von acht Punkten stärker gewichtet wurden, ist insofern nicht ausreichen.
◦2. Ein Bewerbungsschluss in einer Stellenausschreibung stellt regelmäßig keine Ausschlussfrist dar.
◦3. Für die Beurteilung, ob ein beamteter Mitbewerber einer beamten- oder laufbahnrechtlichen Beförderungssperre unterliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an. Daher ist es rechtlich unbedenklich, einen beamteten Mitbewerber in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, wenn er sowohl im Zeitpunkt seiner Bewerbung als auch seiner dienstlichen Beurteilung noch einer Beförderungssperre unterliegt.
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019 (2 Ga 84/19) abgeändert und dem verfügungsbeklagten Land untersagt, die mit der Stellenausschreibung 47.3 F-FL-Schm vom 21.11.2018 ausgeschriebene Stelle einer Fachlehrerbeförderung nach A 11 LBesO/EG 10 TV-L (zweites Beförderungsamt) an der P - Schule in F -bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit einem anderen Bewerber als der Verfügungsklägerin zu besetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das verfügungsbeklagte Land.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Stellenbesetzungsstopp zum Zwecke der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Verfügungsklägerin (nachfolgend auch: Antragstellerin).
3Das verfügungsbeklagte Land (nachfolgend auch: Antragsgegner) betreibt landesweit Schulen, ua. auch Förderschulen für Kinder und Jugendliche. Eine solche Förderschule ist die P - Schule in F . Die vorgesetzte (Aufsichts-)Behörde ist insofern die Bezirksregierung Köln.
4Die am 09.03.1964 geborene Antragstellerin ist seit August 1997 beim Antragsgegner als Fachlehrerin angestellt. Sie ist seit April 2000 an der Schule in F tätig. Die Antragstellerin ist derzeit in Teilzeit tätig (16,5 von 27,5 Pflichtwochenstunden). Sie erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9b, Stufe 6TV-L, was im Ergebnis ein Bruttomonatsgehalt iHv. 2.678,29 Euro ergibt (siehe Bl. 17 d.A.). Die Antragstellerin unterrichtet das Fach Kunst.
5An der P - Schule ist auch die beamtete Lehrkraft J H , geb. am 1975, beschäftigt. Er wurde am 01.02.2010 eingestellt und zuletzt am 27.06.2018 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Fachlehrer nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW ernannt.
6Unter dem 28.11.2018 schrieb die Bezirksregierung Köln u.a. eine freie Planstelle für Fachlehrerinnen und Fachlehrer (A 11 LBesO / EG 10 TV-L), zweites Beförderungsamt, an der P - Schule aus. Die Ausschreibung richtet sich an alle beamteten Lehrkräfte, die die laufbahn- und besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfüllen, sowie an tarifbeschäftigte Lehrer, die sich bereits in der Entgeltgruppe 9B TV-L befinden. Bewerbungsschluss war der 11.01.2019. Bezüglich des Textes der der Ausschreibung wird im Übrigen auf Bl. 18-20 d.A. Bezug genommen. Soweit es die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen betrifft, ergibt sich aus der im Internet (www.stella.nrw.de) veröffentlichen Stellenausschreibung, dass der Antragsgegner hierbei auf §§ 41, 7 LVO NRW abstellt. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 36-37 d.A.
7Auf diese Stelle bewarb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.01.2019 (siehe Bl. 21, 45 d.A.). Der einzige weitere Bewerber war ihr Kollege H .
8Mit Schreiben vom 11.03.2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so dass ihre Bewerbung um die Beförderungsstelle berücksichtigt werde (siehe Bl. 22-23, 52-53 d.A.). Sodann war eine dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin zu erstellen.
9Für die dienstliche Beurteilung sowohl der angestellten als auch der beamteten Lehrkräfte sind die „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 19.07.2017 - 213-1.18.07.03-6214)“ einschlägig.
10Diese Beurteilungsrichtlinien sehen folgende Beurteilungsmerkmale für die Bewertung von Leistung und Befähigung vor:
11Unterricht oder Ausbildung
12Diagnostik und Beurteilung
13Erziehung und Beratung
14Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung
15Zusammenarbeit
16Soziale Kompetenz
17Für die Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale und die Bildung des Gesamturteils ist nach den Beurteilungsrichtlinien folgende Skala zu verwenden:
18übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte,
19übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte,
20entspricht den Anforderungen: 3 Punkte,
21entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen: 2 Punkte,
22entspricht nicht den Anforderungen: 1 Punkt.
23Die für die Schulaufsicht zuständige Bezirksregierung Köln forderte bei der Schulleitung der P - Schule einen sog. Leistungsbericht an.
24Die Schulleiterin (Frau L ) der P - Schule erstellte mit Datum vom 05.04.2019 diesen Leistungsbericht (Beurteilungszeitraum 01.04.2016 bis 05.04.2019), bei dem es sich um einen Beurteilungsbeitrag handelt. In diesem Leistungsbericht wurde die Antragstellerin durch die Schulleitung mit folgenden Einzelnoten bewertet:
25Unterricht oder Ausbildung Diagnostik und Beurteilung Erziehung und Beratung Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung Zusammenarbeit Soziale Kompetenz |
4 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 4 Punkte |
In dem Leistungsbericht findet sich in der Rubrik „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ folgende Beurteilung: „Frau S bringt ihre besonderen Kenntnisse im Bereich ästhetische Erziehung in herausragender Weise in die Schule ein“. Bezüglich dieses Leistungsberichts wird auf Bl. 24-27, 59-62 d.A. Bezug genommen.
27Die Schulleiterin der P - Schule vergab im Leistungsbericht für Herrn H die folgenden Einzelnoten:
28Unterricht oder Ausbildung Diagnostik und Beurteilung Erziehung und Beratung Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung Zusammenarbeit Soziale Kompetenz |
3 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte |
Am 10.04.2019 fand der Unterrichtsbesuch durch die zuständige Schulamtsdirektorin Frau H -K (Bezirksregierung Köln) statt (Revisionstag). Am 16.04.2019 erfolgte ein Beurteilungsgespräch mit der Antragstellerin.
30Unter dem 16.05.2019 und unter dem 16.06.2019 erstellte die Schulamtsdirektorin H -K unter Einbeziehung des Leistungsberichts, des Unterrichtsbesuchs und des Beurteilungsgesprächs eine inhaltsgleiche dienstliche Beurteilung der Antragstellerin im sog. Ankreuzverfahren, die dieser am 19.06.2019 übergeben wurde. Die dienstliche Beurteilung enthielt folgende Einzelnoten:
31Unterricht oder Ausbildung Diagnostik und Beurteilung Erziehung und Beratung Mitwirkung an der Schul- oder Seminarentwicklung Zusammenarbeit Soziale Kompetenz |
3 Punkte 3 Punkte 3 Punkte 4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte |
Das Gesamturteil lautete 3 Punkte („entspricht den Anforderungen“). In der Rubrik „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ findet sich folgender Eintrag: „Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf der Grundlage des Leistungsberichts der Schulleitung und den gezeigten Leistungen am Revisionstag; einschließlich der Vorbereitungsunterlagen. Besondere Gewichtung dieser Dienstlichen Beurteilung haben die Tätigkeitsbereiche Unterricht; Diagnostik und Beurteilung sowie Erziehung und Beratung (Unterpunkte 1-3 der Lehrtätigkeit im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung).“ Die Beförderung wurde als aus schulfachlicher Sicht für möglich erachtet. Bezüglich des Inhalts der dienstlichen Beurteilung wird auf Bl. 30-34, 64-68 d.A. Bezug genommen.
33Der Mitbewerber H erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung sowohl in jedem einzelnen Beurteilungsmerkmal als auch in der Gesamtbewertung 4 Punkte („übertrifft die Anforderungen“).
34Der Antragsgegner traf die Auswahlentscheidung im August 2019.
35Mit Schreiben vom 19.08.2019 (Bl. 69-70 d.A.) bat der Antragsgegner den Personalrat der P - Schule um Zustimmung zur Beförderung von Herrn H Der Personalrat stimmte dem mit Schreiben vom 20.08.2019 zu (Bl. 71-72 d.A.).
36Mit Schreiben vom 22.08.2019 (siehe Bl. 35, 73 d.A.), der Antragstellerin am 27.08.2019 (Bl. 74 d.A.) zugegangen, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit Herrn H zu besetzen.
37Mit Schreiben vom 01.09.2019, eingegangen am 04.09.2019 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein.
38Ein gerichtliches Hauptsachverfahren wurde von der Antragstellerin noch nicht eingeleitet.
39Mit ihrem am 16.09.2019 bei Gericht eingegangen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz, der dem Antragsgegner am 19.09.2019 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin ihren Bewerbungsverfahrensanspruch geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dass Gründe für die Abweichung nach unten bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale zwischen dem Leistungsbericht der Schulleitung und der dienstlichen Beurteilung durch die Bezirksregierung nicht hinreichend ersichtlich seien. Ferner hat sie die mangelnde Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung gerügt. Zudem hat die Antragstellerin gerügt, dass sich der dienstlichen Beurteilung und dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen lässt, in welchem Umfang und Ausmaß und mit welcher Begründung sich der Unterrichtsbesuch auf die dienstliche Beurteilung ausgewirkt habe.
40Die Antragstellerin hat daher erstinstanzlich zuletzt beantragt,
41dem beklagten Land im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung 47.3-F-FL-Schm vom 28.11.2018 ausgeschriebene Stelle einer Fachlehrerbeförderung nach A 11 LBesO/EG 10 TV-L (zweites Beförderungsamt) an der P - Schule in F bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit einem anderen Bewerber als der Klägerin zu besetzen.
42Der Antragsgegner hat beantragt,
43den Antrag zurückzuweisen.
44Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, dass die Auswahlentscheidung rechtmäßig sei. Herr H habe das bessere Gesamturteil erhalten und sei daher zurecht ausgewählt worden.
45Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.10.2019 „die Verfügungsklage“ (gemeint ist „den Antrag“) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der zulässige Antrag unbegründet sei. Es bestünde kein Verfügungsanspruch, da der Antragsgegner das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin hinreichend dokumentiert habe. Vorliegend hätte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung zudem ausschließlich auf die bessere Qualifikation des Mitbewerbers gestützt, was nicht zu beanstanden sei. Der Mitbewerber H habe allein schon aufgrund seiner dienstlichen Beurteilung mit durchgehend 4 Punkten einen deutlichen Qualifikationsvorsprung gegenüber der Antragsgegnerin. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin ihre Bewertungen in dem Leistungsbericht der Schulleitung allein zugrunde legen würde, wäre der Mitbewerber immer noch besser bewertet als sie. Angesichts dieses Qualifikationsvorsprungs wäre der Antragsgegner auch nicht gehalten gewesen, die (Einzel-)Beurteilungen weiter auszuschärfenoder Hilfskriterien heranzuziehen. Im Übrigen wird bzgl. des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens auf den Tatbestand und bzgl. der Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils auf Bl. 90-96 d.A. Bezug genommen.
46Gegen das ihr am 29.10.2019 zugestellte Urteil (Bl. 98 d.A.) hat die Antragstellerin mit am 29.11.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese zugleich begründet.
47Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihre Sachvortrag. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass das Gesamturteil in ihrer dienstlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar begründet sei, insbesondere weil vom Leistungsbericht der Schulleitung abgewichen sei. Diese dienstliche Beurteilung hätte daher nicht zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden dürfen. Auch erscheine es bei erneuter, rechtmäßiger Auswahlentscheidung nicht nur als möglich, sondern als zwingend, dass die Antragstellerin hätte ausgewählt werden müssen. Dies gilt umso mehr, als Herr H im Zeitpunkt seiner Bewerbung und der dienstlichen Beurteilung noch einen beamtenrechtlichen Beförderungsverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW unterlag, da seine letzte Beförderung weniger als ein Jahr zurücklag. Die Antragstellerin ist daher der Ansicht, dass Herr H gar nicht in das Bewerbungsverfahren hätte einbezogen werden dürfen, weil er wegen der Beförderungssperre nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Ferner würde es bei dem Bewerbungsschluss (11.01.2019) um eine Ausschlussfrist handeln, so dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die bei der Antragstellerin ausdrücklich geprüft wurden, auch bei Herrn H hätte vorliegen müssen. Ferner hätte er nicht ausgewählt werden dürfen. Daher hätte der Antragsgegner der Antragstellerin zwingend die ausgeschriebene Stelle übertragen müssen, da die Antragstellerin die einzige rechtmäßige Bewerberin gewesen sei.
48Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt,
49der Verfügungsbeklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019 (2 Ga 84/19) im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, die mit der Stellenausschreibung 47.3-F-FL-Schm vom 28.11.2018 ausgeschriebene Stelle einer Fachlehrerbeförderung nach A 11 LBesO/EG 10 TV-L (zweites Beförderungsamt) an der P - Schule in F bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit einem anderen Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen.
50Das verfügungsbeklagte Land beantragt,
51die Berufung der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.
52Der Antragsgegner wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sei seiner Auffassung nach damit hinreichend begründet, dass mit den Worten „besondere Gewichtung … haben“ der Antragstellerin aufgezeigt worden sei, welche Tätigkeitsbereiche (nämlich Unterricht; Diagnostik und Beurteilung sowie Erziehung und Beratung) für die Beurteilung maßgeblich gewesen seien. Da die Antragstellerin dort jeweils drei Punkte hatte, konnte das Gesamturteil nicht anders ausfallen. Diese knappe Begründung würde ausreichen. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (August 2019) der Mitbewerber H keiner Beförderungssperre mehr unterlag. Ferner handele es sich bei dem Bewerbungsschluss um keine Ausschlussfrist, so dass die Bewerbung von Herrn H auch hätte berücksichtigt werden müssen, wenn er sich erst nach Ablauf der einjährigen Frist für die Beförderungssperre beworben hätte, so dass es unbeachtlich sei, dass Herr H im Zeitpunkt seiner Bewerbung und seiner dienstlichen Beurteilung noch der Beförderungssperre unterlag.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
54E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
55Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig hat in der Sache Erfolg. Die beantragte einstweilige Verfügung ist zur vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Verfügungsklägerin nach Art. 33 Abs. 2 GG gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO zu erlassen.
56A. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).
57B. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist auch begründet. Der zulässige Antrag ist begründet, so dass das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern ist.
58I. Der Antrag ist statthaft und zulässig. So ist die allgemeine Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung auf vorläufige Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im öffentlichen Dienst gegeben. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
591. Bei der sog. Konkurrentenklage oder Konkurrentenschutzklage, die im Beamtenrecht seit langem anerkannt ist (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., München, 2017, § 3 Rz. 78 ff.), geht es um gerichtliche Auseinandersetzungen, mit denen der unterlegene Bewerber für einen Dienstposten erreichen will, dass die vom Dienstherrn angekündigte Stellenbesetzung mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt, dass ggf. ein neues Auswahlverfahren unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG durchgeführt wird und dass ihm selbst die begehrte Stelle übertragen wird. Zur Verfolgung dieser Ansprüche dient das vom Beamten beim Verwaltungsgericht anhängig zu machende Hauptsacheverfahren. Da derartige Gerichtsverfahren, vor allem wenn sie über mehrere Instanzen gehen, erfahrungsgemäß lange dauern und da in aller Regel aus dienstorganisatorischen Gründen die Notwendigkeit der Besetzung von ausgeschriebenen und haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen besteht, hat der Dienstherr ein erhebliches Interesse an alsbaldiger Besetzung der Stelle mit dem von ihm ausgewählten Bewerber. Daher ist es gem. Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, dem unterlegenen Bewerber das Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung zu stellen, da nur so verhindert werden kann, dass der Dienstherr vollendete Tatsachen schafft und mit der (endgültigen) Besetzung der Stelle das Auswahlverfahren endgültig beendet. Nach erfolgter Ernennung des Mitbewerbers steht haushaltsrechtlich keine zu besetzende Stelle mehr zur Verfügung, so dass der im Hauptsacheverfahren verfolgte Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens und auf Übertragung der Stelle nicht mehr durchgreifen kann, soweit der Dienstherr nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes in diesem Bereich ist also allein die vorläufige Sicherung des im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruchs des unterlegenen Mitbewerbers (Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, Köln, 2019, Teil I, Rn. 287 mwN).
602. Da im Arbeitsrecht beim Streit um die Vergabe einer Funktionsstelle oder Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst die gleiche Konstellation besteht und da die gleichen Überlegungen, die zur allgemein anerkannten Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsrechtsverfahren geführt haben, Platz greifen, ist auch im Arbeitsrecht die Statthaftigkeit einer Konkurrentenklage sowie Statthaftigkeit einer einstweiligen Verfügung in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. u.a. LAG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 SaGa 9/18, Rn. 30 und Rz. 32, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 13 SaGa 10/11, Rn. 23, juris; Hauck-Scholz in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, § 2 V, Rz. 2.130; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, Köln, 2019, Teil I, Rn. 286 ff. mwN; Laber, ArbRB 2006, 221 ff.; Seitz, RdA 1996, 40 ff.). Auch die erkennende Kammer geht davon aus, dass die im Beamtenrecht zur Konkurrentenklage und zum einstweiligen Rechtsschutz entwickelten Grundsätze auch in einer arbeitsrechtlichen Konkurrenzsituation mit dem auf einen vorläufigen Besetzungsstopp gerichteten Ziel heranzuziehen sind. Das einstweilige Verfügungsverfahren dient also im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch hier dem Ziel, den Anspruch des unterlegenen Bewerbers auf ein ordnungsgemäßen Auswahlverfahren zu sichern und eine anderweitige Stellenbesetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 9 AZR 672/06, Rn. 24, BAGE 124, 80 ff.).
613. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf daher der ausschreibende Dienstherr bzw. öffentliche Arbeitgeber bei Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz durch unterlegene Mitbewerber dem/den ausgewählten Mitbewerber(n) keine gesicherten Rechtspositionen in Bezug auf die ausgeschriebene Stelle übertragen, etwa durch die Ernennung als Beamter (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Mai 2016 – 2 BvR 120/16, Rn. 5, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 16. Dezember 2013 – 2 BvR 1958/13, Rn. 4, juris) oder durch den Abschluss eines - unbefristeten - Arbeitsvertrags (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08, Rn. 40, BAGE 130, 107 ff.; BAG, Urteil vom 2. Dezember 1997 – 9 AZR 668/96, Rn. 41, BAGE 87, 171 ff.; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 Sa 135/18, Rn. 141, juris; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. März 2006 – 14 [6] Sa 63/06, Rn. 38, juris) und so durch die dauerhafte anderweitige Übertragung der begehrten Stelle vollendete Tatsachen schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02, Rn. 16, BVerwGE 118, 370 ff.; BAG, Urteil vom 12. April 2016 – 9 AZR 673/14, Rn. 29, BAGE 155, 29 ff.).
62II. Der Antrag ist begründet. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend des § 62 Abs. 2 Satz1 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsanspruch, dh. der materiell-rechtliche Anspruch, und der Verfügungsgrund, dh. die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, sind vorliegend gegeben. Die Verfügungsklägerin hat ein Recht auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. Dezember 2011 – 13 SaGa 10/11, Rn. 23, juris).
631. Der für die beantragte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsanspruch ist gegeben.
64a) Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen genannten Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08, Rn. 15, BAGE 130, 107 ff.; BAG, Urteil vom 18. September 2007 – 9 AZR 672/06, Rn. 19 mwN., BAGE 124, 80 ff.). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. bspw. BAG, Urteil vom 19. Februar 2008 – 9 AZR 70/07, Rn. 23 f., AP Nr. 69 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Die Bestimmung begründet ein grundrechtgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09, Rn. 33, NZA-RR 2011, 216; BAG, Urteil vom 23. Januar 2007 – 9 AZR 492/06, Rn. 39, NZA 2007, 1450; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2015 – 2 SaGa 5/15, Rn. 480 f., juris). Die Bewerber können verlangen, dass die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien erfolgt (BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08, Rn. 15, BAGE 130, 107 ff.). Aus diesem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Fachgerichte den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch abgeleitet (vgl. bspw. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2019 – 1 WB 8/18, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 20. März 2018 – 9 AZR 249/17, Rn. 13, juris).
65b) Die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 GG liegen vor, denn die Verfügungsklägerin hat sich um ein Beförderungsamt als Fachlehrerin an einer Schule des Antragsgegners beworben, dh. es geht um die Besetzung einer Stelle im öffentlichen Dienst des verfügungsbeklagten Landes. Hierüber herrscht auch kein Streit zwischen den Parteien. Unstreitig erfüllt die Verfügungsklägerin auch das Anforderungsprofil, so dass eine Beförderung grundsätzlich auch möglich ist.
66c) Vorliegend hat das verfügungsbeklagte Land den Bewerbungsverfahrensanspruch der Verfügungsklägerin verletzt. Die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung, weil die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 16.05/16.06.2019 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, die an die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung zu stellen sind. Dienstliche Beurteilungen können nur darauf kontrolliert werden, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat (vgl. BAG, Urteil vom 18. August 2009 – 9 AZR 617/08, Rn. 33, juris; Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 3 Sa 322/19, Rn. 100, juris).
67aa) Bei Auswahlentscheidungen, die wie hier die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens den Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG genügen müssen, ist der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese müssen auf das Statusamt bezogen und inhaltlich aussagekräftig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. bspw. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13, Rn. 21 und 22, juris). Dazu gehören für die Bewertung der Leistungen ein einheitlicher Bewertungsmaßstab sowie ein möglichst gemeinsamer Stichtag für die Durchführung der Bewertung (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00, juris). Ferner muss der Leistungsvergleich zeitnah zur Auswahlentscheidung erfolgen, dass noch eine sachgerechte Prognoseentscheidung, wer von den Bewerbern für die künftigen Aufgaben am besten geeignet sein wird, getroffen werden kann (BAG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 9 AZR 72/02, Rn. 39, BAGE 104, 295 ff.).
68In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der vorliegend wegen Art. 33 Abs. 2 GG zu folgen ist, sind im Falle sog. Ankreuzbeurteilungen folgende Maßstäbe anerkannt (vgl. hierzu die ausführlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18, Rn. 8 ff., juris):
69„Jedenfalls bei dienstlichen Beurteilungen die – wie hier – im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden sind (d.h. durch formularmäßiges Ankreuzen einer bestimmten Stufe der Notenskala bei der Bewertung der Einzelmerkmale, ohne zusätzlich textlich zu erläutern, warum das Merkmal mit dieser Note bewertet wurde), bedarf das Gesamturteil in der Regel einer von den Einzelbewertungen gesonderten Begründung. Nur so kann die Bildung des Gesamturteils auch für eine eventuell nachfolgende gerichtliche Überprüfung nachvollzogen und zugleich die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet werden. Inhaltlich muss die Begründung insbesondere plausibel erkennen lassen, wie sich das Gesamturteil in dem jeweiligen Beurteilungsfall aus den Einzelbewertungen herleitet. Das Gesamturteil ist – jeweils statusamtsbezogen – durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Es darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Da es Sache des Dienstherrn ist, im Rahmen des ihm insoweit eröffneten, allerdings nicht unbegrenzten Ermessens (Wertungsspielraums) festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will, muss die Begründung des Gesamturteils insbesondere auch die entsprechende – innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungslinie einheitlich vorzunehmende – Gewichtung nachvollziehbar erläutern.
70Die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind, was Umfang und Tiefe betrifft, nicht in jedem Falle gleich, sondern hängen wesentlich auch von den Umständen des Einzelfalles ab. Einer – ggf. kurzen – Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen, die für die Gesamtbewertung zunächst zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note– vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt.
71Das Begründungserfordernis für das Gesamturteil bei uneinheitlichem Leistungsbild erschöpft sich ferner nicht darin, dass dem Gesamturteil überhaupt ein Begründungstext beigefügt wird, also eine Begründung formal vorhanden ist. Die hier maßgebliche Begründungspflicht zielt nämlich wesentlich auf die Herstellung einer materiell-richtigen Entscheidung und nicht nur auf deren Darstellung. Dienstliche Beurteilungen können dementsprechend ihre Funktion, eine verlässliche Grundlage für an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidungen des Dienstherrn bzw. die nachfolgende Ämtervergabe zu sein nur dann hinreichend erfüllen, wenn die Begründung, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde, „richtig“ ist. Die Begründung muss sich daher an den (materiellen) Maßstäben orientieren, anhand derer das Gesamturteil zutreffend zu bilden ist. Diesen Anforderungen nicht gerecht wird beispielsweise eine (formal vorhandene) Begründung, aus der sich ergibt, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale auf der Grundlage des unzutreffenden Maßstabs der Anforderungen des konkret wahrzunehmenden Dienstpostens anstelle der Anforderungen des Statusamtes vorgenommen wurde.“
72Diese Rechtsprechung beruht – auch im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen im Ankreuzverfahren – auf der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21/16, Rn. 59 ff., BVerwGE 157, 366 ff.) und die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung folgt dem angesichts von Art. 33 Abs. 2 GG zurecht (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 SaGa 9/18, Rn. 37, juris).
73bb) Hieran gemessen ist das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung der Verfügungsklägerin vom 16.05/16.06.2019 nicht hinreichend begründet, denn das Leistungsspektrum der Antragstellerin war uneinheitlich und das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen lag bei 3,5 Punkten, so dass zwingend eine Entscheidung zu treffen war, ob das Gesamturteil „3 Punkte“ oder „4 Punkte“ lautet. Satz 1 der Begründung des Gesamturteils ist lediglich die Darstellung, auf welcher Grundlage die dienstliche Beurteilung erfolgt, dh. Satz 1 dient überhaupt nicht der Begründung des Gesamturteils. Satz 2 enthält lediglich den Hinweis darauf, dass bei der dienstlichen Beurteilung drei Tätigkeitsbereiche (Unterricht; Diagnostik und Beurteilung sowie Erziehung und Beratung, dh. die Unterpunkte 1-3 der Lehrtätigkeit im Rahmen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) besonderes Gewicht erfahren haben. Zwar ist es dem Antragsgegner zuzugeben, dass es sich im Rahmen des Wertungsspielraums hält, wenn bei der Auswahlentscheidung besonderes Gewicht auf die drei genannten Bereiche, bei denen die Verfügungsklägerin jeweils drei Punkte erhalten hat, gelegt wird. Insofern läge trotz der dreimaligen Bewertung mit „4 Punkten“ insgesamt das Gesamturteil von „3 Punkten“ in Bezug auf die Verfügungsklägerin nahe. Im vorliegenden Fall ist aber dieser bloße Hinwies auf eine besondere Gewichtung nicht ausreichend und es bedarf einer näheren Begründung des Gesamturteils, denn der Leistungsbericht der Schulleiterin wies in zwei der drei Bereiche, die dem verfügungsbeklagten Land wichtig sind, eine jeweils um einen Punkt höhere Bewertung auf. Der dienstlichen Beurteilung ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, aus welchen Gründen die Beurteilerin, der im Wesentlichen persönlich nur die Erkenntnisse aus dem Revisionstag vorlagen, bei ihrer Bewertung von dem Beurteilungsbeitrag (dh. dem Leistungsbericht) der Schulleiterin derart nach unten abgewichen ist, dass sie im Ergebnis die Bereiche nur jeweils mit „3 Punkten“ und damit insgesamt zwei Punkte schlechter als die Schulleiterin bewertet hat (vgl. zu einem Plausibilitätserfordernis bei einer deutlichen Abweichung nach unten: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16, Rn. 33, juris). Dies gilt um so mehr, da sich aus der dienstlichen Beurteilung auch nicht entnehmen lässt, in welchem Umfang und Ausmaß der Unterrichtsbesuch auf die Einzelnoten ausgewirkt hat. Auch lässt sich der dienstlichen Beurteilung nicht entnehmen, aus welchen Gründen die von der Schulleiterin hervorgehobenen „besonderen Kenntnisse [der Verfügungsklägerin] im Bereich ästhetische Erziehung“, die diese „in herausragender Weise in die Schule einbringt“ weder bei den Einzelbewertungen noch bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt wurden. Im Ergebnis vermag die Kammer keine plausible Begründung zu erkennen, wie sich unter Berücksichtigung des Leistungsberichts der Schulleiterin und der Hervorhebung besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Ergebnisse des Revisionstages sowohl die Einzelbewertungen als auch das Gesamturteil herleiten, da keine Gesamtwürdigung der Leistung der Verfügungsklägerin erfolgte.
74d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das verfügungsbeklagte Land ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt, indem es den Mitbewerber H im Stellenbesetzungsverfahren ausgewählt hat, obwohl er wegen einer angeblichen Beförderungssperre gar nicht hätte ausgewählt werden dürfen. Beamtete Bewerber, die einer sog. Beförderungssperre oder einem Beförderungsverbot unterliegen, sind nicht dem Kreis der „beförderungsfähigen“ Bewerber zuzurechnen (vgl. Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – 5 B 376/09, Rn. 9, juris) und bleiben somit im Rahmen von Art. 33 Abs. 2 GG außer Betracht.
75aa) Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW ist die Beförderung eines Beamten vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung unzulässig, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen war, was allerdings bei den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW nicht der Fall ist. Die Sperrfrist von einem Jahr beginnt ab dem Tag des Wirksamwerdens der letzten Beförderung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG, § 16 Abs. 3 LBG NRW). Die Sperrfrist für eine Beförderung dient dazu, dass der Beamte einerseits im Beförderungsamt ausreichend Berufserfahrung sammeln soll und der Dienstherr andererseits die Möglichkeit haben soll, die Leistungen des Beamten vor der Vergabe eines höheren Beförderungsamtes hinreichend beurteilen zu können. Darüber hinaus steht die Regelung im Zusammenhang mit dem in § 19 Abs. 4 LBG NRW geregelten Verbot der Sprungbeförderung. Mit der Sperrfrist zwischen zwei Beförderungen soll verhindert werden, dass der Beamte in unangemessen kurzen zeitlichen Abständen – quasi pro forma – die Beförderungsämter durchläuft (sog. Schnellbeförderungen) und damit das in § 19 Abs. 4 LBG NRW geregelte Verbot der Sprungbeförderung umgangen wird. Derartige Mindestwartezeiten zwischen zwei Beförderungen verstoßen nicht gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03, juris). Der Landespersonalausschuss kann von dem Beförderungsverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW nach Maßgabe des Abs. 5 Ausnahmen zulassen (vgl. hierzu insgesamt auch: Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, § 19 LBG NRW 2016, Rz. 18 mwN).
76bb) Vorliegend war der beamtete Mitbewerber H zuletzt am 27.06.2018 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Fachlehrer nach Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW ernannt worden, d.h. die einjährige Beförderungssperre lief erst am 27.06.2019 ab. Auf eine etwaige Ausnahme von dem Beförderungsverbot hat sich der Antragsgegner nicht berufen.
77cc) Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin scheidet allerdings dann aus, wenn im insofern maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle das Beförderungsverbot weiterhin besteht, so dass der Mitbewerber nicht hätte ausgewählt werden dürfen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 B 2402/18, Rn. 7, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2019 – 1 M 29/19, Rn. 9, juris).
78Der Antragsgegner hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung bzgl. der Beförderungsstelle für einen Fachlehrer an der P - Schule vorliegend jedoch erst im August 2019 getroffen, dh. zu einem Zeitpunkt, als der Mitbewerber H der beamtenrechtlichen bzw. laufbahnrechtlichen Beförderungssperre nicht mehr unterlag. Insofern wurde der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin auch nicht verletzt.
79e) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das verfügungsbeklagte Land ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt, indem es den Mitbewerber H überhaupt in das Stellenbesetzungsverfahren einbezogen hat, weil dieser im Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses (11.01.2019) und der dienstlichen Beurteilung noch der Beförderungssperre unterlag, die bis zum 27.06.2019 andauerte, so dass er die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu dieser Zeit nicht erfüllte.
80In der Stellenausschreibung hat der Antragsgegner von den Bewerbern verlangt, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen von §§ 41, 7 LVO NRW vorliegen müssen. Herr Hißmann hat unstreitig die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Fachlehrer an Förderschulen nach § 41 LVO NRW, da er dort seit Jahren tätig ist. Allerdings gehört zu den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auch, dass die sog. Beförderungsreife vorliegt, dh. dass etwaige Wartefristen nach einer vorangegangenen Beförderung abgelaufen sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 C 54/17, Rn. 11 mwN, juris).
81Bei Bewerbungsschluss (11.01.2019) unterlag Herr H allerdings noch der Beförderungssperre des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW bzw. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW. Jedoch ist der Bewerbungsschluss im Stellenbesetzungsverfahren nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig keine Ausschlussfrist, sondern nur eine sog. Ordnungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbung nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde in das Stellenbesetzungsverfahren einbezogen werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juni 2012 – 6 A 1991/11, Rn. 44, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 6 B 1114/04, Rn. 5 mwN, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 3 CE 09/2494, Rn. 29 mwN, juris). Der Bewerbungsschluss (11.01.2019) ist hiernach vorliegend nicht als Ausschlussfrist anzusehen, da er im Text der Stellenausschreibung nicht als solches bezeichnet ist. Somit hätte das verfügungsbeklagte Land die Bewerbung von Herrn H , wenn sie denn nach dem 27.06.2019 und damit nach dem Ende der Beförderungssperre eingegangen wäre, nach pflichtgemäßem Ermessen in das Stellenbesetzungsverfahren einbeziehen können, was den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dann nicht verletzt hätte. Daher kann es auch keine Verfahrensverletzung sein, wenn Herr H im Zeitpunkt seiner fristgerechten Bewerbung und seiner Beurteilung noch einer Beförderungssperre unterlag, da das alles nach dem 27.06.2019 hätte durchgeführt können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung gehabt hätte. Wie bereits im bezüglich der Beförderungssperre dargelegt wurde, ist der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung und nicht der Bewerbungsschluss oder das Datum der dienstlichen Beurteilung der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Daher kann sich der Bewerberkreis bis zur Auswahlentscheidung durch Versetzungen, Entstehen oder Wegfall von Beförderungsverboten etc. noch verändern (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 6 B 179/09, Rn. 5, juris).
82f) Die Besetzung der streitbefangenen Beförderungsstelle für Fachlehrer mit der Antragstellerin erscheint bei einer erneuten, den aufgezeigten Rechtsfehler bei der dienstlichen Beurteilung meidenden Auswahlentscheidung möglich. Die Antragstellerin ist im Verhältnis zu dem ausgewählten Mitbewerber nicht offensichtlich chancenlos (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15, Rn. 19 f., juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02, Rn. 13 f.; juris; siehe auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17, Rn. 9 bis 13 mwN, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2018 – 12 Sa 135/18, Rn. 161, juris), auch wenn Herr H insgesamt nicht nur die bessere Gesamtnote sondern auch insgesamt drei bessere Teilnoten erhalten hat.
83aa) Die Beurteilung, ob die Auswahl eines erfolglosen Bewerbers bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18, Rn. 42, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2018 – 1 B 1046/18, Rn. 34, juris).
84bb) Davon ausgehend ist es im konkreten Fall als „offen“ einzuschätzen, ob die Antragstellerin bei einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Neubeurteilung sowie Neudurchführung des Auswahlverfahrens Chancen hat, ausgewählt zu werden. Insbesondere kann hier das Gesamtergebnis der erforderlichen Neubeurteilung im Rahmen der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend sicher vorhergesehen werden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 1 B 1259/18, Rn. 44, juris). So erscheint es der erkennenden Berufungskammer als möglich, dass die Antragstellerin bei einer Neubewertung in mindestens einem der maßgeblichen Beurteilungskriterien eine um einen Punkt bessere Bewertung erhält, so dass sie auch ein Gesamturteil von „4 Punkten“ erhalten könnte. Dies würde dann dazu führen, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung wesentlich detaillierter ausschärfen und vertiefter darlegen müsste, aus welchen Gründen er sich für welchen Bewerber entscheidet. Welche Auswahlentscheidung der Antragsgegner dann bspw. unter Berücksichtigung der 13 Jahren längeren Berufserfahrung der Antragstellerin treffen wird, obliegt ihm, so dass die Bewerbungschancen der Verfügungsklägerin als „offen“ zu beurteilen sind.
852. Der für die beantragte einstweilige Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist auch gegeben. Das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich nur vor einer – endgültigen – Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten verwirklichen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Verfügungsklägerin würde durch die beabsichtigte Besetzung – und Beförderung – mit dem von dem verfügungsbeklagten Land ausgewählten Mitbewerber endgültig untergehen, so dass ein Verfügungsgrund zur Sicherung des geltend gemachten Verfügungsanspruchs besteht (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 SaGa 9/18, Rn. 38, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. August 2015 – 2 SaGa 5/15, Rn. 54, juris; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Auflage, Köln, 2019, Teil I Rn. 304).
86C. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das verfügungsbeklagte Land als unterlegene Partei gemäß §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
87D. Diese Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).