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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 736/19

Datum:
15.07.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 736/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0715.3SA736.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 2303/19
Normen:
§ 626 BGB, § 174 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Interessenabwägung zu § 626 Abs. 1 BGB (Einzelfall)

2. Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integrationsamt. Diese ist anders als die Betriebsratsanhörung nicht nachholbar.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.11.2019 – 4 Ca 2303/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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