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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 599/19

Datum:
21.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 599/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0921.3SA599.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 365/18
Normen:
§§ 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Unwahrer Prozessvortrag als Auflösungsgrund

 
Tenor:

I.               Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2019 - 14 Ca 365/18 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen     den Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 28.12.2017 aufgelöst worden ist.

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 31.03.2018 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 24.310,00 € brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.000,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 7.838,10 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

-               aus einem Betrag in Höhe von 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.02.2018,

-               aus weiteren 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.03.2018,

-               aus weiteren 11.000,00 € brutto abzüglich 2.612,70 € netto seit dem 01.04.2018

zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen.

6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II.               Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % und die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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