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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 159/20

Datum:
26.10.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 159/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:1026.1TA159.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 1022/20
Schlagworte:
Ablehnung PKH; Nichtbeantwortung von Fragen des Gerichts
Normen:
118 Abs. 2 S. 4 ZPO; 11 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die vollständige Ablehnung eines PKH-Gesuchs setzt voraus, dass ohne die Beantwortung von Fragen des Gerichts oder ohne erbetene Glaubhaftmachung die Bewilligungsvoraussetzungen insgesamt nicht beurteilt werden können.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 1022/20) abgeändert.

Dem Kläger wird für die erstinstanzliche Rechtsverfolgung mit Wirkung ab 26.06.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrung seiner Rechte wird Rechtsanwalt K K beigeordnet.

Die Prozesskostenhilfe wird mit der Maßgabe gewährt, dass eine monatliche Ratenzahlung derzeit nicht zu erbringen ist.

 
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