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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 158/20

Datum:
10.11.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 158/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:1110.1TA158.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1316/20
Schlagworte:
Erfolgsaussicht; Auskunftsanspruch betr. Zusammensetzung des Arbeitsentgelts
Normen:
114 Abs. 1 ZPO; § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.08.2020 (3 Ca 1316/20) in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 26.08.2020 (3 Ca 1316/20) teilweise wie folgt abgeändert:

Dem Kläger wird auch für den gegenüber dem Beklagten zu 1) erhobenen Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K mit der Maßgabe bewilligt, dass derzeit eine monatliche Ratenzahlungen nicht zu erbringen ist.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden auf die Hälfte reduziert.

 
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