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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 125/20

Datum:
01.09.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 125/20
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2020:0901.1TA125.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3086/20
Schlagworte:
Gewerkschaftsaustritt; fiktiver Vermögenswert
Normen:
§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die bloße Verärgerung über eine Rechtsschutzsekretärin stellt - ohne Vorliegen besondere Umstände - noch keinen sachlichen Grund für die Aufgabe gewerkschaftlichen Rechtsschutzes dar.

Der Anspruch ist als dann als fiktives Vermögen zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 07.07.2020 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2020 (2 Ca 3086/20) wird zurückgewiesen.

 
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