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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 200/18

Datum:
04.01.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 200/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0104.9TA200.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 2725/18
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe – ordnungsgemäßer Antrag – prozessuale Fairness - Anerkenntnisurteil
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bescheidet die Vorsitzende im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren einen Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen und Erklärungen nicht, überträgt sie jedoch dem Rechtspfleger nach Erlass eines Anerkenntnisurteils gemäß §§ 3, 20 Abs. 1 Nr. 4 a) RPflG die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ist dieser nach § 118 Abs. 2 u. 4 ZPO befugt, eine solche Frist zu setzen.

2. Es widerspricht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Begründung abzulehnen, dass bis zum Abschluss des Rechtsstreits kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen habe, wenn die klagende Partei nach erfolgtem Anerkenntnis eine zu ihren Gunsten ausgehende Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr in der Hand und das Gericht nicht die Möglichkeit eröffnet hatte, vor Erlass des Anerkenntnisurteils oder binnen einer Nachfrist einen ordnungsgemäßen Antrag anzubringen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.10.2018 – 6 Ca 2725/18  – abgeändert.

Der Klägerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab dem 01.06.2018 derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.

 
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