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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 16/19

Datum:
07.03.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 16/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0307.9TA16.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 4777/18
Schlagworte:
Rechtsweg - Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - Belegschaftsaktie - Einziehung - Erbfall
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Verlangt eine Aktiengesellschaft von der Erbin eines verstorbenen Arbeitnehmers vinkulierte Vorzugsnamensaktien heraus, die dieser im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms erworben hatte, besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu dem Arbeitsverhältnis, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG eröffnet ist.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2019 – 3 Ca 4777/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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