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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 10/19

Datum:
03.04.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 10/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0403.9TA10.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2063/18
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe – fehlende Unterlagen – Hinweispflicht
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Geht der Antragsteller erkennbar irrtümlich davon aus, dass seinem Prozesskostenhilfeantrag die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Unterlagen beigefügt waren, kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, dass das Gericht auf das Fehlen der Unterlagen hinweist. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller die fehlenden Unterlagen ausnahmsweise noch im Beschwerdeverfahren vorlegen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.01.2019 – 3 Ca  2063/18  – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug derzeit ratenfreie Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag (Streitwert 2.847,06 EUR) unter Beiordnung von Rechtsanwalt L mit Wirkung ab dem 26.11.2018 bewilligt.

 
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