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Die Berufung eines Arbeitgebers auf die fehlende vorherige Verständigung über die weitere Hinzuziehung eines Sachverständigen kann sich im Einzelfall als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellen. Die Personalvertretung kann dann gleichwohl die Freistellung von den Sachverständigenkosten beanspruchen.
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.12.2018 – 17 BV 467/18 – teilweise abgeändert.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, die Antragstellerin von der Erstattung der mit Rechnung vom , Rechnungsnummer , in Rechnung gestellten Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 14.600,36 EUR sowie die auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2018 freizustellen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
2Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Rechtsanwaltskosten sowie über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluss einer(Folge-)Vergütungsvereinbarung.
3Die Arbeitgeberin ist eine überregional operierende Fluggesellschaft. Die Antragstellerin ist die bei der Arbeitgeberin auf Grundlage des „Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal der G GmbH (TV PV)“ gebildete Personalvertretung für das Kabinenpersonal.
4Zwischen der Arbeitgeberin und der Kanzlei W besteht eine "Vergütungsvereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 TV PV G GmbH" vom 04.02.2015, betreffend die Rechtsberatung der Personalvertretung zum Thema „Gefährdungsbeurteilung“. Die Vereinbarung sah einen Stundensatz von 300,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ein auf 30 Stunden beschränktes Stundenkontingent vor. Änderungen und Ergänzungen bedurften gemäß der Vereinbarung der Schriftform. Gleiches galt für die Änderung bzw. den Ausschluss der Schriftformklausel selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergütungsvereinbarung vom 04.02.2015 wird auf Blatt 37 bis 39 der Akte Bezug genommen.
5Unter dem Datum des 04.01.2017 erstellte die Kanzlei W für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 23.12.2015 bis 31.12.2016 eine Rechnung, die 60,25 Stunden auswies. Mit Datum vom 16.05.2017 berechnete die Kanzlei für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 weitere 35,75 Stunden. Beide Rechnungen wurden von der Arbeitgeberin beglichen.
6Am 23.06.2017 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine „Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung für das Kabinenpersonal der G GmbH“ (RBV).
7Nachdem die Personalvertretung in einer E-Mail ihrer stellvertretenden Vorsitzenden vom 15.09.2017 die Einbeziehung von Rechtsanwalt V in den Auftakttermin für die Gefährdungsbeurteilung angesprochen hatte, wies die Arbeitgeberin in einer E-Mail vom 19.09.2017 die Personalvertretung darauf hin, dass das Stundenkontingent von Rechtsanwalt V seit geraumer Zeit aufgebraucht sei und dass aus diesem Grund eine neue Vergütungsvereinbarung geschlossen werden müsse.
8Mit E-Mail vom 03.10.2017 teilte die Arbeitgeberin der Kanzlei W unmittelbar mit, dass das Stundenkontingent von 30 Stunden ausgeschöpft sei und aufgrund konzerninterner Vorgaben ein Stundenhonorar in Höhe von 300,00 EUR nicht mehr freigegeben werden könne.
9Mit Schreiben vom 23.01.2018 übersandte die Kanzlei W der Arbeitgeberin die an die Antragstellerin adressierte Rechnung Nr. über insgesamt 24.911,13 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2017 mit der Bitte um Ausgleich und Übersendung einer Vergütungsfolgevereinbarung über ein zukünftiges Stundenkontingent von weiteren 30 Stunden. Die Rechnung umfasst 64,5 Stunden 300,00 EUR zzgl. Reisekosten und Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung nebst anliegenden Stundennachweisen und Reisekostenquittungen wird auf Blatt 41 bis 58 der Akte Bezug genommen.
10Mit E‑Mail vom 28.05.2018 wies die Arbeitgeberin die Rechnung zurück und erklärte sich bereit, nach erneuter Rechnungstellung und Korrektur des Stundensatzes auf 250,00 EUR den ausstehenden Betrag anzuweisen.
11Nach nochmaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 30.05.2018 macht die Personalvertretung mit ihrer am 13.08.2018 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragsschrift die Freistellung von den Kosten der Rechnung Nr. geltend. Zudem begehrt die die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluss einer (Folge-)Vergütungsvereinbarung.
12Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten, ihr stehe der geltend gemachte Freistellungsanspruch aus der Vergütungsvereinbarung vom 04.02.2015 in Verbindung mit § 80 Abs. 3 TV PV zu. Es sei erforderlich gewesen, zur Durchführung der gemäß § 87 Abs. 1f) TV PV mitbestimmungspflichtigen Gefährdungsbeurteilung einen Sachverständigen hinzuzuziehen, weil es sich um eine schwierige Materie handele, für die ihr die eigene Sachkunde fehle. Die Erforderlichkeit bestehe über das in der Vergütungsvereinbarung festgehaltene 30‑Stunden‑Kontingent hinaus fort, denn es handele sich bei Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig um Projekte mit längerem Beratungsbedarf. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung befinde sich trotz der abgeschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung noch im Frühstadium und sei durch erhebliche Unstimmigkeiten der Beteiligten geprägt. Eine weitere rechtliche Beratung sei geboten; der Abschluss einer Folgevereinbarung sei erforderlich.
13Die Personalvertretung hat beantragt,
141. die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von der Erstattung der Kosten gemäß Rechnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01.2018 mit der Rechnungsnummer: in Höhe von 24.911,13 EUR sowie die auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 freizustellen;
152. die Arbeitgeberin zu verpflichten, eine Folgevereinbarung im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Thema "Gefährdungsbeurteilung" gemäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 f TV PV mit der Personalvertretung zu schließen.
16Die Arbeitgeberin beantragt,
17die Anträge zurückzuweisen.
18Sie hat die Auffassung vertreten, dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch bereits deshalb nicht bestehe, weil es an der nach § 80 Abs. 3 TV PV erforderlichen Vereinbarung fehle. Die Vergütungsvereinbarung vom 04.02.2015 sei auf ein Beratungskontingent von 30 Stunden begrenzt worden; nachdem dieses im Februar 2017 vollständig aufgebraucht war, sei eine Folgevereinbarung nicht abgeschlossen worden.
19Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, dass auch kein Anspruch auf Abschluss einer Folgevereinbarung bestehe. Die Personalvertretung habe zum Thema Gefährdungsbeurteilung umfangreiche Schulungen erhalten und verfüge seither selbst über die erforderliche Sachkunde.
20Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit einem am 21.12.2018 verkündeten Beschluss zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
21Die Personalvertretung habe keinen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Rechnung Nr. der Kanzlei W . Denn es fehle an einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Hinzuziehung eines Sachverständigen für den in Rechnung gestellten Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2017. Das auf 30 Stunden beschränkte Stundenvolumen sei am 01.04.2017 verbraucht gewesen. Es könne dahinstehen, ob eine über den 01.04.2017 hinausgehende Beratung erforderlich gewesen sei. Denn eine nachträgliche Ersetzung der erforderlichen Vereinbarung komme nicht in Betracht. Die Arbeitgeberin habe den Abschluss einer Folgevereinbarung auch nicht „missbräuchlich verweigert“.
22Der Antrag zu 2. sei bereits unzulässig, da er keine Angaben zur Höhe der Vergütung enthalte. Er sei zudem unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines Sachverständigen – insbesondere eines juristischen Sachverständigen – habe die Personalvertretung nicht dargelegt. Der pauschale Hinweis auf „erhebliche Unstimmigkeiten“ und die Komplexität der Materie reiche hierzu nicht aus.
23Der Beschluss ist der Personalvertretung am 13.02.2019 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 12.03.2019 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 13.05.2019 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
24Die Antragstellerin meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei zwischen den Beteiligten konkludent eine Folgevereinbarung geschlossen worden. Herr Rechtsanwalt V habe als Sachverständiger weiterhin in ihrem Auftrag und mit Kenntnis der Arbeitgeberin weitere Leistungen zum Thema Gefährdungsbeurteilung erbracht, die auch seitens der Arbeitgeberin auf Basis der alten Vereinbarung vergütet worden seien.
25Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, mit Herrn V eine Folgevereinbarung abzuschließen. Das Thema „Gefährdungsbeurteilung“ habe sich nicht erledigt. Die Rahmenbetriebsvereinbarung regle lediglich ein formales unverbindliches Verfahren zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung. Die konkrete Durchführung der einzelnen Phasen der Gefährdungsbeurteilung könne aber erst dann erfolgen.
26Die Personalvertretung beantragt,
27unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 21.12.2018 . Az. 17 BV 467/18,
281. die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von der Erstattung der Kosten gemäß Rechnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01.2018 mit der Rechnungsnummer: in Höhe von 24.911,13 EUR sowie die auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2018 freizustellen;
292. die Arbeitgeberin zu verpflichten, mit ihr eine Folgevereinbarung im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Thema "Gefährdungsbeurteilung" gemäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 87 Abs. 1 f TV PV auf Grundlage der Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zu schließen, wobei es sich bei der Person des Sachverständigen um einen Rechtsanwalt der Kanzlei W , , B , handelt, dessen Vergütung bei einem Stundensatz von 300,00 EUR netto liegt;
30hilfsweise
313. die Arbeitgeberin zu verpflichten, mit ihr eine Folgevereinbarung im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen zum Thema "Gefährdungsbeurteilung" gemäß § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 87 Abs. 1f TV PV auf Grundlage der Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung zu schließen, wobei es sich bei der Person des Sachverständigen um einen Rechtsanwalt der Kanzlei W , , B , handelt, dessen Vergütung bei einem Stundensatz von 250,00 EUR netto liegt.
32Die Arbeitgeberin beantragt,
33die Beschwerde zurückzuweisen.
34Sie bestreitet den Abschluss einer konkludenten Vergütungsvereinbarung. Die Begleichung der Rechnungen habe nicht bedeutet, dass sie auch in Zukunft Rechnungen begleichen werde. Aufgrund der Vergütungsvereinbarung vom 04.02.2015 hätte eine Folgevereinbarung nur schriftlich erfolgen können. Eine stillschweigende Abänderung der Schriftformklausel sei ausdrücklich ausgeschlossen worden. Schließlich sei die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich. Die Vergütungssetzungsvereinbarung vom 04.02.2015 habe exakt das Projekt benannt, das durch den Abschluss der Rahmen-Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen worden sei. Ein weitergehender Beratungsbedarf bestehe nicht.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
36II.
37Die zulässige Beschwere der Personalvertretung ist nur zum Teil begründet. Die Personalvertretung kann von der Arbeitgeberin nur die Freistellung von den nicht beglichenen Rechtsanwaltskosten verlangen, die bis einschließlich 19.09.2017 entstanden sind. Für den Zeitraum danach ist die Arbeitgeberin nicht zur Freistellung von Kosten verpflichtet. Sie muss auch keine Folgevergütungsvereinbarung mit der Kanzlei W treffen.
381.) § 80 Abs. 3 Satz 1 TV PV eröffnet der Personalvertretung die Möglichkeit, nach näherer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin einen Sachverständigen hinzuzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
39a) Die Kosten eines von der Personalvertretung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 TV PV hinzugezogenen Sachverständigen gehören, soweit sie erforderlich sind, zu den gemäß § 40 Abs. 1 TV PV vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Personalvertretungstätigkeit (vgl. BAG Beschluss vom 25. April 1978 - 6 ABR 9/75 - AP Nr. 11 zu § 80 BetrVG 1972; BAG Beschluss vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 51/90 - AP Nr. 48 zu § 80 BetrVG 1972 zu den entsprechenden Regelungen im BetrVG). Durch die Vereinbarung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 TV PV entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihm und der Personalvertretung. Gläubiger ist die Personalvertretung, die insoweit als vermögensfähig anzusehen ist (vgl. Richardi, 7. Aufl., § 40 BetrVG, Rn. 39). Inhaltlich kann sich der Anspruch auf Zahlung an einen Dritten oder auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten richten. Voraussetzung für den Freistellungsanspruch ist eine vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zumindest über den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, über die Person des Sachverständigen und über dessen Vergütung (vgl. BAG, Beschluss vom 11. November 2009 – 7 ABR 26/08 –, BAGE 132, 232-239, Rn. 27). Stimmt der Arbeitgeber der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zu, kann seine Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt werden. Ansonsten ist der Arbeitgeber nicht zur Kostentragung verpflichtet (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 80 BetrVG, Rn. 94). Eine fehlende Zustimmung kann nicht nachträglich gerichtlich ersetzt werden (GK/Weber, 11. Aufl. 2018, § 80 BetrVG, Rn. 155). Die Präposition „nach“ in § 80 Abs. 3 Satz 1 TV PV hat ebenso wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht lediglich verknüpfende, sondern zeitliche Bedeutung, auch wenn die Unterstützung durch einen Sachverständigten sofort benötigt werden sollte (aA. DKKW/Buschmann, 16. Aufl. 2018, § 80 BetrVG, Rn. 155). Denn durch das Erfordernis einer vorherigen Vereinbarung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden, im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen zu erheben, der Personalvertretung seinen Sachverstand oder eigene sachkundige Personen anzubieten und den Gegenstand der Beauftragung des Sachverständigen zuverlässig zu begrenzen (vgl. BAG, Beschluss vom 11. November 2009– 7 ABR 26/08 –, BAGE 132, 232-239, Rn. 27 zu § 80 Abs. 3 BetrVG).
40b) Im vorliegenden Fall fehlt es bezüglich der von Rechtsanwalt V nach dem 01.04.2017 erbrachten Leistungen an einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Personalvertretung und Arbeitgeberin über die Hinzuziehung eines Sachverständigen sowie über die voraussichtlichen Kosten seiner Hinzuziehung und (zum Inhalt einer solchen Vereinbarung BAG 19.4.1989, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 35). Es existiert lediglich die Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei W und der Arbeitgeberin vom 04.02.2015, die sich auf den Gesamtkomplex „Gefährdungsbeurteilung“ bezog und inhaltlich zwar die von Herrn V erbrachten Leistungen erfasste, jedoch auf ein Volumen von 30 Stunden beschränkt war.
41c) Eine schriftliche Folgevereinbarung wurde nicht getroffen. Die Frage einer weiteren Hinzuziehung von Rechtsanwalt V als Sachverständiger wurde zwischen den Beteiligten zunächst auch nicht thematisiert; die weitere Sachverständigentätigkeit wurde von der Arbeitgeberin lediglich hingenommen. Entgegen der Auffassung der Personalvertretung liegt darin nicht eine konkludente Vergütungsvereinbarung. Von einer konkludenten Folgevereinbarung kann nämlich dann nicht ausgegangen werden, wenn, wie hier, die voraussichtlichen Kosten der weiteren Hinzuziehung des Sachverständigen nicht geklärt sind (vgl. Richardi/Thüsing, 16. Aufl. 2018, § 80 BetrVG, Rn. 102).
42d) Die Personalvertretung kann ihren Anspruch auch nicht unmittelbar auf § 40 Abs. 1 TV PV stützen. Dies würde voraussetzen, dass Herr Rechtsanwalt V als Verfahrensbevollmächtigter der Personalvertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bzw. vor der Einigungsstelle aufgetreten wäre oder in einer konkreten Konfliktlage zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung tätig geworden wäre (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 7 ABR 70/12 –, Rn. 26, juris; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 80 BetrVG, Rn. 90). In solchen Fällen bedarf die Mandatierung eines Rechtsanwalts nicht der vorherigen Verständigung mit der Arbeitgeberseite. Das war hier jedoch nicht der Fall. Abgesehen davon, dass es an einer entsprechenden Beschlussfassung der Personalvertretung fehlt, ging es im vorliegenden Fall nicht um die Durchsetzung von Rechten, sondern maßgeblich um die Vermittlung der erforderlichen rechtlichen Kenntnisse für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
43e) Die Arbeitgeberin ist jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles daran gehindert, sich für die bis zum 19.09.2017 erbrachten Sachverständigenleistungen auf das Fehlen einer Folgevereinbarung zu berufen. Denn dies verstieße gegen den in § 2 Abs. 1 TV PV niedergelegten Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
44aa) § 2 Abs. 1 TV PV konkretisiert ebenso wie § 2 Abs. 1 BetrVG für die Betriebsverfassung den allgemeinen, in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BAG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 2 AZR 387/92 –, Rn. 42, juris; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 2 BetrVG, Rn. 16). Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgt deshalb, dass sich aus der Wertung der im Gesetz vorgesehenen Rechte auch Nebenpflichten ergeben können (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 23, BAGE 134, 249). Der Grundsatz ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Aus dem Gebot ergibt sich insbesondere, dass eine Betriebspartei auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen muss. Zwar kann aus § 2 Abs. 1 BetrVG nicht unabhängig vom Bestehen konkreter Rechtsvorschriften das Entstehen von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers oder des Betriebsrats hergeleitet werden. Die Bestimmung betrifft aber die Art der Ausübung bestehender Rechte (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 7 ABR 36/12 –, BAGE 148, 182-192, Rn. 35).
45bb) Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist es der Arbeitgeberin im vorliegenden Fall verwehrt, sich gegenüber der Personalvertretung darauf zurückzuziehen, dass das mit der Rechtsanwaltskanzlei vereinbarte Stundenkontingent ausgeschöpft gewesen sei. Denn die Arbeitgeberin hat die Notwendigkeit der weiteren Beratung durch einen Sachverständigen nicht bestritten, sondern zuvor auch die Rechnungen vom 04.01.2017 über 60,25 Stunden und vom 16.05.2017 über weitere 35,75 Stunden beglichen, obwohl auch bei ihnen das Stundenkontingent bereits erschöpft war. Die Arbeitgeberin hatte sich später gegenüber der Kanzlei W sogar bereit erklärt, die nunmehr streitigen Stunden zu vergüten, wenn auch nur zu einem reduzierten Stundensatz. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Arbeitgeberin die weitere Hinzuziehung von Rechtsanwalt V in der finalen Sitzung der Einigungsstelle am 23.06.2017, bei den gemäß § 74 Abs. 1 TV PV vorgesehenen Monatsbesprechungen oder bei anderer Gelegenheit beanstandet hätte, obwohl sie damit hätte rechnen müssen, dass eine weitere Honorarforderung auf sie bzw. die Personalvertretung zukommen würde. Durch ihr gesamtes Verhalten, maßgeblich aber durch die Begleichung der Rechnungen, die über das ursprünglich vereinbarte Stundenkontingent hinausgingen, hat die Arbeitgeberin vielmehr den Eindruck erweckt, sie sei mit der Hinzuziehung von Rechtsanwalt V zu den vertraglich mit ihm vereinbarten Konditionen (noch) einverstanden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rahmenbetriebsvereinbarung zu Beginn des hier streitigen Abrechnungszeitraums zur Gefährdungsbeurteilung, für die juristischer Sachverstand benötigt wurde, immer noch nicht abgeschlossen war. Angesichts dessen konnte die Personalvertretung nicht erkennen, dass die Arbeitgeberin mit der weiteren Hinzuziehung von Rechtsanwalt V als Sachverständigem nicht einverstanden war. Daher widerspricht es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn die Arbeitgeberin sich nunmehr auf den formalen Standpunkt zurückzieht, es fehle an der vorherigen Zustimmung zu einer Hinzuziehung von Rechtsanwalt V.
46cc) Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht auf die in der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel berufen. Diese Vereinbarung entfaltet nur Wirkung zwischen der Kanzlei W & V. Sie betrifft nicht das durch § 80 TV PV tariflich ausgestaltete personalvertretungsrechtliche Verhältnis zu der Personalvertretung. Die vorherige Verständigung zwischen Personalvertretung und Arbeitgeberin über die Hinzuziehung eines Sachverständigen unterliegt gemäß § 80 Abs. 3 TV PV keinem Schriftformerfordernis.
47f) Der Vertrauensschutz, der es gebietet, die Personalvertretung von Vergütungsforderungen freizustellen, gilt jedoch nur für die Zeit bis einschließlich 19.09.2017. Mit der E-Mail von diesem Tag hat die Arbeitgeberin der Personalvertretung mitgeteilt, dass das Stundenkontingent aufgebraucht sei und eine neue Vergütungsvereinbarung geschlossen werden müsse. Ab diesem Zeitpunkt, zu dem die Rahmenbetriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen war, konnte und durfte die Personalvertretung nicht mehr darauf vertrauen, dass sie von Kosten freigestellt würde, die durch die weitere Hinzuziehung von Rechtsanwalt V als Sachverständigen zu dem ursprünglich vereinbarten Stundenhonorar entstehen würden. Sie hätte vielmehr eine nähere Verständigung mit der Arbeitgeberin anstreben und ggf. ein fehlendes Einverständnis der Arbeitgeberseite gerichtlich ersetzen lassen müssen (dazu BAG, Beschluss vom 11. November 2009 – 7 ABR 26/08 –, BAGE 132, 232-239, Rn. 29).
48g) Freizustellen ist die Personalvertretung daher nur von den seit dem 01.04.2017 bis zum 19.09.2017 entstandenen Rechtsanwaltskosten, die sich wie folgt berechnen:
4937,75 Stunden x 300 EUR = 11.325,00 EUR
50Reisekosten laut Nachweis: 944,21 EUR
51Zwischensumme 12.269,21 EUR
52zzgl. 19% USt 2.331,15 EUR
53insgesamt 14.600,36 EUR
542.) Der Antrag zu 2.) und der Hilfsantrag sind unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer weiteren juristischen Beratung liegen nicht vor. Der Hinweis der Personalvertretung auf erhebliche Unstimmigkeiten, die Komplexität der Materie und die noch anstehende konkrete Durchführung der einzelnen Phasen der Gefährdungsbeurteilung rechtfertigt keine andere Sichtweise. In den §§ 6, 7 und 9 RBV sowie in der Anlage B sind die Gegenstände der Gefährdungsbeurteilung, ihre Ziele, die Phasen und die Dokumentationspflichten festgelegt. Auch wenn sich das Projekt „Gefährdungsbeurteilung“ mit dem Abschluss der Rahmenbetriebsvereinbarung nicht gänzlich erledigt hat, sind die rechtlichen Grundlagen gelegt. Es steht nunmehr die Umsetzung der Vereinbarung an, für die es im Wesentlichen auf die Beurteilung der Gefährdungen und die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ankommt. Ein Bedarf für eine weitere juristische Sachverständigentätigkeit ist nicht erkennbar.
55III.
56Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den Besonderheiten des vorliegenden Falles beruht und eine grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen nicht gegeben ist.