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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 12/19

Datum:
26.04.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 12/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0426.9TABV12.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 BV 11/19
Schlagworte:
Bestellungsverfahren nach § 100 ArbGG - Teilunwirksamkeit von Regelungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer ständigen Einigungsstelle – Vorabkompetenz der Einigungsstelle zur Entscheidung über ihre Zuständigkeit
Leitsätze:

1. Sieht eine Rahmenbetriebsvereinbarung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle vor, führt die Rechtsunwirksamkeit einer Regelung, wonach der Einigungsstellenvorsitzende über eine Zuständigkeitsrüge allein im schriftlichen Verfahren entscheidet und dass die Feststellung der offensichtlichen Unzuständigkeit unanfechtbar ist, nicht zwangsläufig dazu, dass die Einigungsstelle nicht wirksam errichtet wurde.

2. Die Einigungsstelle hat in einem solchen Fall über ihre Zuständigkeit im Rahmen ihrer Vorabkompetenz selbst zu befinden; ein Antrag auf gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden und auf Festlegung der Beisitzerzahl ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.02.2019– 2 BV 11/19 – wird zurückgewiesen.

 
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