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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 103/19

Datum:
27.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 103/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0827.8TA103.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 7536/15
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren; Kostenerstattungsanspruch; Rechtskraft; Vergleich; Ausgleichsklausel
Normen:
§§ 98, 103, 104 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen und nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie keine Tatsachenfeststellung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (Anschluss an BAG vom 30.06.2015, 10 AZB 17/15).

2. Eine in einem Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach „mit Erfüllung dieses Vergleichs …endgültig alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung, seien sie materieller oder immaterieller Art, ausgeglichen“ sind, erfasst im Zweifel keine bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellten Kostenerstattungsansprüche.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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