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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 71/19

Datum:
02.09.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 71/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0902.7TA71.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1837/16
Schlagworte:
Kostenfestsetzung; agv comunity e. V.; Abrechnung auf Zeitstundenbasis; Plausibilitätskontrolle; Prozessvertretung
Normen:
§§ 91, 103 f. ZPO; § 11, 12 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei dem agv comunity e.V. handelt es sich um einen Arbeitgeberverband, dessen Leistungen im Rechtsservice, insbesondere die Prozessführung in arbeitsgerichtlichen Verfahren, satzungsgemäߠ nicht bereits durch den allgemeinen Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind, sondern den Mitgliedsunternehmen auf Zeitstundenbasis gesondert in Rechnung gestellt werden.

2. Der Kostenerstattungsanspruch eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens gegen den Prozessgegner ist der Höhe nach auf den Betrag der Gebühren begrenzt, den ein an Stelle des agv tätiger Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nach den Regeln des RVG beanspruchen könnte.

3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch eines durch den agv comunity e.V. vertretenen Unternehmens ist einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 f. ZPO zugänglich.

4. Soweit die zur Festsetzung angemeldeten Zeitstundenvergütungen des agv comunity in ihrer Gesamtheit die RVG-Gebühren eines fiktiv an Stelle des agv tätigen Anwalts nicht übersteigen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie in dieser Höhe angemessen und notwendig waren.

5. Der/die Rechtspfleger/-in kann sich im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Prüfung, ob eine bestimmte Maßnahme zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, auf eine typisierende Plausibilitätskontrolle beschränken (OVG NRW vom 18.06.2019, 1 E 685/18).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn für die Berufungsinstanz in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 29.03.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses nach § 91a ZPO des Landesarbeitsgerichts Köln vom 01.02.2018 (7 Sa 122/17) vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 1.711,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.02.2019 festgesetzt.

Die Kosten des Feststellungsverfahrens trägt der Kläger.

 
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